Der BGH hat in einem Urteil vom 22.09.2011 im Hinblick auf die Klagebefugnis der Verbraucherzentrale aus NRW entschieden, dass sie auch auswärtige UWG-Verstöße verfolgen darf (Az.: I ZR 229/10). Eine entsprechende Beschränkung ergebe sich u.a weder aus der Satzung noch aus dem Sitz der Verbraucherzentrale in Düsseldorf.
Sachverhalt
Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen eine Möbelhändlerin, die im Raum Berlin/Brandenburg Broschüren verteilt hatte, und einen darin enthaltenen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte hatte die in der Broschüre enthaltenen Möbel und Küchen auf der Innenseite mit einem rot unterlegten Textfeld mit der Angabe „49 Euro monatlich“ beworben. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.
Entscheidung
Die Vorinstanzen hatten die Klage wegen (regional) fehlender Klagebefugnis als unzulässig erachtet. Der BGH hat sich jedoch anders entschieden und bejaht vielmehr eine Legitimation der Verbraucherzentrale NRW, national tätig zu werden.
Der BGH führt aus, dass sich eine regionale Beschränkung nicht aus der Satzung ergebe. Die Klägerin ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen und ihre Satzung besagt, dass die Hauptaufgabe der Verbraucherzentrale NRW darin besteht, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und so Verstöße u.a. gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. Eine Beschränkung ihres Tätigkeitsbereiches würde nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher haben und zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen. Der BGH stellt ferner fest, dass sich weder aus dem Satzungswortlaut noch aus einer teleologischen oder systematischen Erwägung eine regionale Beschränkung herleiten lasse. Auch nicht als Argumente lässt der BGH durchgehen, dass die Klägerin den Namen „Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.“ führt, ihren Sitz in Düsseldorf hat, vornehmlich durch das Bundesland NRW finanziert wird und ihre Gründung durch dortige regionale Verbände erfolgte.
Fazit
Es handelt sich hierbei um eine sehr praxisrelevante Entscheidung des BGH. In der Regel werden Wettbewerbsprozesse immer von den Verbraucherzentralen geführt, die sich in dem jeweiligen Bundesland des begangenen Verstoßes befinden. Diese Entscheidung wird dazu führen, dass wenn eine Ähnlichkeit der Satzungen der anderen Bundesländer zu der Satzung der Verbraucherzentrale NRW erkennbar ist, dies auch nicht mehr notwendig ist.