AG Schwarzenbek: Auf den persönlichen Eindruck des Beklagten kommt es an
Das Amtsgericht Schwarzenbek hat eine Klage gegen einen von der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertretenen Mandanten vollständig abgewiesen (AG Schwarzenbek, Urt. v. 03.02.2016, 2 C 367/15, nicht rechtskräftig). Das Amtsgericht begründete sein Urteil auch mit dem persönlichen Eindruck, den es sich über den Beklagten während der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
Dem Beklagten wurde vorgeworfen, über seinen Anschluss im Oktober 2012 den Film „Gutter King – König der Kämpfer“ mit Hilfe einer Tauschbörsensoftware öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Nachdem er außergerichtlich zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, weigerte er sich jedoch Schadenersatz zu leisten. Daraufhin nahm ihn die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk im Auftrag der Rechteinhaberin der MIG Film GmbH auf Zahlung von über 1.110,- Euro in Anspruch.
MIG Film GmbH unterliegt vor dem Amtsgericht Schwarzenbek
Zur Verteidigung hatte der Familienvater vorgebracht, neben ihm würde auch seine Ehefrau und seine Kinder Zugang zu dem Internetanschluss haben. Er selbst habe die Tat nicht begangen, sondern sei vielmehr zum Tatzeitpunkt arbeiten gewesen. Im Haushalt habe es mehrere Endgeräte gegeben, die zum Teil ständig im Einsatz waren. Die Klägerin verlangte von dem Familienvater neben einer Nachforschung auch, dass der Anschlussinhaber Nachforschungen zu dem tatsächlichen Täter anzustellen und ihr dieses Ergebnis mitzuteilen.
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei. Dies sei ihm dadurch gelungen, in dem er vorgetragen hat, nicht Urheber der Rechtsverletzung zu sein und neben ihm auch noch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Das Gericht war nach dem Vortrag des Beklagten „in Zusammenhang mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks“ zu dem Ergebnis gekommen, dass ernsthaft eine andere Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, nämlich seine Ehefrau.
Diese hatte zwar während der Beweisaufnahme abgestritten für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht. Es blieben nach dem Ende der Beweisaufnahme doch erhebliche Bedenken an ihrer Aussage, da sie selbst auch technikaffin ist. Das Verfahren zeigt, dass es sich auch in Fällen, in denen eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, es sich durchaus lohnen kann, diese auf sich zu nehmen, um eine Verurteilung zu verhindern.