Wie lange nach dem Auszug kann der Vermieter noch Ansprüche geltend machen?
- Schadensersatzansprüche: Der Vermieter hat eine Verjährungsfrist von 6 Monaten, um Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter, nicht mit dem Ende des Mietvertrags.
- Beginn der Verjährungsfrist: Die 6-monatige Verjährungsfrist beginnt mit dem Auszug des Mieters und der Wiedererlangung der Sachherrschaft über die Mietsache durch den Vermieter. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Vermieter sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache machen kann.
- Nebenkostenabrechnungen: Für Nebenkostenabrechnungen gilt eine längere Frist. Der Vermieter muss die Abrechnung bis zum Ende des Jahres nach dem Abrechnungszeitraum vorlegen, um noch Nachforderungen geltend machen zu können.
- Mietrückstände: Für Mietrückstände gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.
- Ausnahmen: In bestimmten Fällen, wie bei Vorliegen von Mahn- oder Vollstreckungsbescheiden, können Vermieter sogar bis zu 30 Jahre lang Zahlungen von einem Mieter einfordern.
- Hemmung der Verjährung: Die Verjährungsfrist kann durch schwebende Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter gehemmt werden. Allerdings endet diese Hemmung, wenn eine Partei die Verhandlungen eindeutig abbricht.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter innerhalb dieser Fristen nicht nur die Ansprüche geltend machen, sondern auch entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen muss, um seine Rechte zu wahren.