Schimmel in der Wohnung – wer muss was beweisen?

Die Frage, wer bei Schimmel in der Wohnung was beweisen muss, ist komplex und hängt von mehreren Faktoren ab. Hier ist eine detaillierte Übersicht:

Beweislastverteilung

1. Mieter meldet den Mangel

Zunächst muss der Mieter den Schimmelbefall dem Vermieter melden. Diese Meldung sollte schriftlich erfolgen, um später nachweisen zu können, dass der Vermieter informiert wurde.

2. Vermieter muss Baumängel ausschließen

Nach der Meldung liegt die Beweislast zunächst beim Vermieter. Er muss nachweisen, dass der Schimmel nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen ist. Dies kann durch ein Sachverständigengutachten erfolgen, das die baulichen Gegebenheiten überprüft.

3. Mieter muss vertragswidriges Verhalten ausschließen

Erst wenn der Vermieter nachweisen kann, dass keine baulichen Mängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist. Hierbei kann der Mieter durch Dokumentation seines Lüftungs- und Heizverhaltens (z.B. Lüftungsprotokolle) und Zeugen unterstützen.

Gerichtliche Verfahren

In vielen Fällen wird ein Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, um die Ursache des Schimmels zu klären. Die Kosten für das Gutachten trägt die Partei, die im Verfahren unterliegt. Die Beweislastregeln des deutschen Zivilprozesses bestimmen, dass der Vermieter zunächst die baulichen Mängel ausschließen muss, bevor der Mieter sein Verhalten beweisen muss.

Fazit

  • Mieter: Muss den Schimmelbefall melden und kann durch Dokumentation seines Lüftungs- und Heizverhaltens unterstützen.
  • Vermieter: Muss nachweisen, dass keine baulichen Mängel vorliegen.
  • Gericht: Kann ein Sachverständigengutachten einholen, dessen Kosten die unterlegene Partei trägt.

Durch diese klare Beweislastverteilung wird sichergestellt, dass die Ursache des Schimmels objektiv ermittelt wird und die Verantwortlichkeiten entsprechend zugeordnet werden können.

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