Gefährdung des Straßenverkehrs
Was sind die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB?
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB umfasst folgende wesentliche Tatbestandsmerkmale:
- Objektiver Tatbestand:
a) Handlung im Straßenverkehr:
- Der Täter muss ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen.
- Straßenverkehr bezieht sich auf den öffentlichen Verkehr auf Wegen oder Plätzen, die allgemein zugänglich sind.
b) Gefährdungshandlung (zwei Alternativen):
- Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB):Infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
- Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):Die sogenannten „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“, wie z.B. Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen
c) Konkrete Gefährdung:
- Es muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert eintreten.
- Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn das Ausbleiben eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt.
d) Kausalität:
- Die Gefährdungshandlung muss kausal für die eingetretene konkrete Gefahr sein.
- Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Tathandlung
b) Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Gefährdung
Es gibt drei mögliche Kombinationen:
- Vorsatz/Vorsatz (§ 315c Abs. 1 StGB)
- Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB)
- Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit (§ 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB)
Zusätzlich ist zu beachten:
- In den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fahruntüchtigkeit) ist der Versuch strafbar.
- Die Strafandrohung beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Begehung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Abschließend ist zu prüfen, ob Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Bei der Schuld ist insbesondere zu beachten, ob aufgrund erheblicher Alkoholisierung eine Schuldunfähigkeit des Fahrzeugführers in Betracht kommt.