Wann droht bei Betäubungsmittel-Delikten Untersuchungshaft und wie kann man sie vermeiden?
Bei Betäubungsmittel-Delikten droht Untersuchungshaft insbesondere in folgenden Fällen:
- Bei schwerwiegenden Verstößen wie dem Handel mit größeren Mengen harter Drogen oder dem Betreiben von Drogenplantagen und Untergrundlaboren.
- Wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Dringender Tatverdacht besteht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit (ca. 80%) für die Täterschaft spricht.
- Bei Vorliegen von Haftgründen wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
- Wenn die Tat einer besonders hohen Strafandrohung unterliegt.
Um Untersuchungshaft zu vermeiden oder zu beenden, können folgende Maßnahmen hilfreich sein:
- Frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers, der eine Verteidigungsstrategie entwickelt und Rechtsmittel einlegt.
- Keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne anwaltliche Beratung.
- Prüfung der Beweismittel auf rechtmäßige Erhebung durch den Anwalt.
- Entkräftung des dringenden Tatverdachts oder der Haftgründe, z.B. durch Nachweis eines festen Wohnsitzes gegen Fluchtgefahr.
- Beantragung von Haftprüfung oder Haftbeschwerde durch den Anwalt.
- Ggf. Kooperation mit den Behörden im Rahmen des § 31 BtMG nach anwaltlicher Beratung.
- Darlegung von Therapiebereitschaft oder anderen Resozialisierungsmaßnahmen.
Ein Strafverteidiger kann oft schon zu Beginn des Verfahrens eine Untersuchungshaft abwenden oder deren Dauer verkürzen.