Frage 1: Welche besonderen Rechte haben jugendliche Beschuldigte im Ermittlungsverfahren?
Antwort: Jugendliche Beschuldigte haben im Ermittlungsverfahren besondere Rechte (§ 2 Abs. 1 JGG). Ein Anwalt für Jugendstrafrecht kann junge Mandanten dabei unterstützen, diese Rechte wahrzunehmen. Dazu gehören umfassende Informationsansprüche zu Verfahren und Rechtspositionen (§ 70a JGG), eine erweiterte notwendige Strafverteidigung schon ab der ersten Vernehmung (§ 68 JGG) sowie das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsberechtigten bei Vernehmungen (§ 67 Abs. 3 JGG). Die Jugendgerichtshilfe muss frühzeitig eingebunden werden (§ 38 Abs. 3 JGG).

Frage 2: Ab wann besteht für jugendliche Beschuldigte ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Antwort: In den meisten Fällen muss jugendlichen Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn eine Jugendstrafe oder Unterbringung zu erwarten ist (§ 68 Nr. 1 und 5 JGG). Ein erfahrener Verteidiger kann bereits ab der ersten Vernehmung unterstützen. Auch bei einem Verbrechensverdacht (§ 68 Nr. 1 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) oder bei bestehender Freiheitsentziehung aus anderer Sache (§ 68 Nr. 1 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) besteht dieser Anspruch. Die Polizei muss das frühzeitig erkennen und die Staatsanwaltschaft informieren.
Frage 3: Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe im Ermittlungsverfahren?
Antwort: Die Jugendgerichtshilfe muss schon sehr früh über Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche informiert werden (§ 38 Abs. 3 S. 1 JGG). Sie soll noch vor Abschluss der Ermittlungen einen Bericht vorlegen, den die Staatsanwaltschaft bei ihren Entscheidungen berücksichtigen muss (§ 38 Abs. 3 S. 3 JGG). Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Einstellungen wegen Geringfügigkeit, darf die Staatsanwaltschaft ohne diesen Bericht entscheiden (§ 38 Abs. 7 JGG). Die Jugendgerichtshilfe muss ihre Ermittlungen an das Vorwurfgewicht anpassen, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern.
Frage 4: Wie läuft eine Vernehmung jugendlicher Beschuldigter?
Antwort: Bei der Vernehmung jugendlicher Beschuldigter müssen besondere Vorgaben beachtet werden (§ 70c JGG). Zudem muss ist die Schuldfähigkeit zu prüfen. Ein spezialisierter Verteidiger kann auf die Einhaltung dieser Standards achten. Die Vernehmung muss altersgerecht gestaltet und dokumentiert werden. Das Gesetz sieht Wartefristen vor, um dem Verteidiger und den Erziehungsberechtigten die Anwesenheit zu ermöglichen (§ 70c Abs. 4 JGG). Nur in besonderen Ausnahmefällen darf sofort und ohne Begleitung vernommen werden (§ 68b JGG). Ansonsten droht ein Verwertungsverbot.
Fazit
Das Gesetz sieht im Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Beschuldigte zahlreiche Sonderregelungen vor, die Polizei und Staatsanwaltschaft beachten müssen. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann schon frühzeitig hinzugezogen werden und auf die Einhaltung der Beschuldigtenrechte achten. Die Wahrnehmung eines kostenlosen Beratungsangebots ist daher dringend zu empfehlen. Für weitere Informationen und eine individuelle Beratung steht Ihnen RA Johannes von Rüden zur Verfügung.
Quellen:
Kölbel, R. (2021). Veränderte jugendstrafrechtliche Standards im Ermittlungsverfahren. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 41(9), 524–531.
