Bundesgerichtshof bestätigt: Illegale Sportwetten sind nichtig
Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung klargestellt, dass Sportwettenverträge, die ohne die erforderliche Konzession abgeschlossen wurden, nach deutschem Recht nichtig sind. Das Gericht stellt in seinem Beschluss vom 22. März 2024 fest:
„Dem Kläger dürfte im vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehen. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
Das Gericht führt weiter aus, dass die Beklagte mit ihrem Sportwettenangebot gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen hat:
„Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB darstellen.“
Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über die erforderliche Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten verfügte. Selbst wenn die Beklagte einen Antrag auf Erteilung einer Konzession gestellt hatte, ändert dies laut Bundesgerichtshof nichts an der Nichtigkeit der Verträge:
„Etwaige Verfahrensverstöße im Konzessionserteilungsverfahren könnten das Verbot nicht aushebeln. Nichts anderes folge aus dem von der Beklagten am 31. Oktober 2016 erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, nach dem ihr eine Sportwetten-Konzession für die Dauer von sieben Jahren zuzusprechen gewesen wäre.“
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass selbst wenn eine Konzession hätte erteilt werden müssen, dies die Nichtigkeit der in der Zwischenzeit abgeschlossenen Verträge nicht verhindert. Denn das gesetzliche Verbot diene in erster Linie dem Schutz der Spieler, der durch die Nichtigkeit der Verträge gewahrt werden müsse.
„Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.“
Damit hat der Bundesgerichtshof eine klare Linie vorgegeben: Sportwettenverträge, die ohne die erforderliche Konzession zustande kommen, sind nach deutschem Recht nichtig. Spieler können in solchen Fällen die von ihnen gezahlten Einsätze vom Anbieter zurückfordern.