Wenn es um den Besitz, Handel oder die Herstellung von illegalen Drogen geht, ist die „nicht geringe Menge“ ein zentraler Begriff. Diese Menge bestimmt häufig den Strafrahmen für Beschuldigte. Aber was genau bedeutet das und ab welchen Mengen wird es richtig ernst? Dieser Beitrag klärt auf.
Was ist die „nicht geringe Menge“?
Die „nicht geringe Menge“ ist eine Regelung im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Wird diese Menge einer Droge überschritten, drohen hohe Strafen:
- Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe
- Bei kleineren „minder schweren Fällen“ zwischen 3 Monaten und 5 Jahren
Der Grenzwert wird von der Rechtsprechung je nach Droge und deren Gefährlichkeit bestimmt. Entscheidend ist der reine Wirkstoffgehalt.
Woran orientiert sich die „nicht geringe Menge“?
Es gibt verschiedene Kriterien, nach denen sich die Grenzwerte richten:
- Risiko: gefährliche Menge, die womöglich als tödliche Dosis ausreicht
- Quantität: Mengen, die um ein Vielfaches die übliche Konsumeinheit eines Gelegenheitskonsumenten übersteigen
- Vergleichswerte: die Menge wird anhand ähnlicher, verwandter Drogen verglichen
Bei besonders gefährlichen und abhängig machenden Drogen sind die Mengengrenzen dementsprechend kleiner definiert als für weniger starke Rauschmittel.
Beispiele für „nicht geringe Mengen“
- Heroin: 1,5 g reines Heroin
- Kokain: 5 g
- Amphetamin/Speed: 10 g
- Der BGH hat festgesetzt, wenn der Wirkstoffgehalt 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol, kurz THC, überschreitet, dann liegt eine nicht geringe Menge Cannabis vor. Hat das Cannabis einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent, wären die 7,5 Gramm bei der künftig zu Hause erlaubten Menge von 50 Gramm erreicht.
- Methamphetamin: 5–10 g je nach Reinheit
- LSD: 6 mg oder 300 Trips
- Neuste Camouflage-Drogen wie synthetische Cannabinoide haben oftmals Grenzen um 1–2 g
Eine vollständige Übersicht mit ständig aktualisierten Werten finden Sie weiter unten.
Additionsregel bei mehreren Drogen
Haben Beschuldigte verschiedene Drogen dabei, die jeweils für sich noch unter der „nicht geringen Menge“ liegen, werden die Wirkstoffanteile addiert. Die Prozentsätze vom jeweiligen Grenzwert werden errechnet und zusammengezählt. Liegt die Summe über 100 %, ist insgesamt die „nicht geringe Menge“ gegeben.
Vorsicht im Strafverfahren
Für Gerichte ist die Bestimmung des Wirkstoffgehalts enorm wichtig. Wird die Droge sichergestellt, muss der Gehalt zum Tatzeitpunkt oft rückwirkend berechnet werden. Bei Kleinstmengen unter 3 Konsumeinheiten kann hierauf aber verzichtet werden.
Aktuelle Rechtsprechungsübersicht zur „nicht geringen Menge“
Hier die neuesten Werte aus Gerichtsurteilen für diverse Drogen. Die Angaben beziehen sich immer auf den reinen Wirkstoff:
- Heroin: 1,5 g
- Kokain: 5 g
- Crack: 5 g
- Amphetamin/Speed: 10 g Amphetamin-Base
- Methamphetamin („Crystal“): 5 g Metamphetamin-Base, 6,2 g Hydrochlorid, 10 g Racemat
- Cannabis: 7,5 g THC (Änderung möglich!)
- Haschisch: 7,5 g THC
- LSD: 6 mg oder 300 Trips
- MDMA („Ecstasy“): 30–35 g
- Synthetische Cannabinoide wie JWH-122, JWH-210: 1 g
- Synthetische Cathinone wie Alpha-PVP, MDPV: 5–25 g
- Psilocybin: 1,2-1,7 g Psilocybin
- Methylon: 30 g
- Khat/Cathinon: 30 g
- GHB: 200 g
- Buprenorphin: 450 mg
- Benzodiazepin Derivate wie Diazepam, Alprazolam etc.: 120–7200 mg
- Morphin: 4,5 g Hydrochlorid
- Methadon: 3 g Hydrochlorid
Zu beachten: Bei neuen Drogen können sich die Mengen kurzfristig ändern.
Fazit
Die „nicht geringe Menge“ ist die Hauptweggabelung bei Drogendelikten. Überschreitet man sie, kann es richtig hart werden, mit Strafen ab einem Jahr Gefängnis. Die Richtwerte variieren stark von Droge zu Droge und werden ständig aktualisiert. Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema vertrauensvoll an RA Johannes von Rüden – Ihrem Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin.