Elektro-Tretroller prägen mittlerweile das Bild vieler deutscher Städte. Obwohl die meisten Nutzer die E-Scooter oft als schnelles und unkompliziertes Fortbewegungsmittel – ähnlich wie ein Fahrrad – sehen, unterliegen sie dennoch der Straßenverkehrsordnung. Dass E-Scooter sogar eher mit Autos vergleichbar sind als mit Fahrrädern, zeigt das Urteil zu einer Drogenfahrt auf einem elektrischen Roller. Demnach können Strafen für eine E-Roller-Fahrt unter Rausch auch Auswirkungen auf die eigene Fahrerlaubnis für Autos haben.
Fahrverbot für Drogenfahrt auf dem E-Scooter?
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken beschäftigte sich mit einem Mann, der unter erheblichem Drogeneinfluss mit einem E-Scooter fuhr und erwischt wurde (Aktenzeichen: 1 Owi 2 SsBs 40/21). Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Gegen das Fahrverbot klagte der Scooter-Fahrer – doch das OLG Zweibrücken bestätigte die Strafe.
Der Kläger argumentierte, dass bei Alkohol- oder Drogenfahrten mit einem Elektro-Roller nicht regelmäßig ein Fahrverbot verhängt wird. Aufgrund der geringeren Masse und Geschwindigkeit, wäre der E-Scooter eher mit einem Fahrrad als mit einem Auto vergleichbar. Das Gericht sah das anders und erklärte im Urteil vom 29. Juni 2021, dass ein E-Scooter schneller beschleunigen könne als ein Fahrrad und ein erhebliches Potenzial bestehe, andere Verkehrsteilnehmer durch eine unsichere und unberechenbare Fahrweise gefährden zu können. So hätten abrupte Bewegungen mit dem Lenker des E-Scooters größere Auswirkungen auf die Fahrweise, wenn der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Der E-Scooter-Fahrer musste das Fahrverbot also dennoch antreten. Damit hatte die E-Scooter-Fahrt unter Rausch Auswirkungen auf die Erlaubnis, Auto zu fahren. Denn: Das Fahrverbot gilt nicht nur für Elektro-Roller, sondern auch für das Auto.
Promillegrenzen für E-Scooter: E-Roller gelten als Kraftfahrzeuge
Da E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu sehen sind, sind sie bei Strafen aus dem Bußgeldkatalog eher mit Autos zu vergleichen als mit Fahrrädern. Daher gilt auch für Fahrer von Elektro-Rollern eine Promillegrenze von 0,5 Promille – wie für Autofahrer bei Alkohol am Steuer. Für Fahranfänger gilt dementsprechend die 0,0 Promille-Grenze während der Probezeit. Dabei ist es unerheblich, ob man mit einem Leih-E-Scooter fährt oder mit seinem eigenen Elektro-Tretroller.
Wer mit mehr als 0,5 Promille auf einem E-Scooter erwischt wird, begeht bereits eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB): Trunkenheit im Verkehr. Für Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit Gefährdung des Verkehrs sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zudem werden laut Bußgeldkatalog drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot verhängt. Wer also nach einem Abend in der Bar nach Hause möchte, sollte auch den E-Scooter besser stehen lassen.
Wer mit Alkohol oder Drogen am Steuer beziehungsweise am Lenker erwischt wurde, kann sich anwaltlich beraten lassen. In vielen Fällen können Fahrverbote oder Freiheitsstrafen abgemildert oder ganz verhindert werden. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um Ihren individuellen Fall prüfen zu lassen. Wir helfen Ihnen gern!