Immer wieder kommt es vor, dass mit Abmahnungen gegen Konkurrenz ohne Meisterbrief vorgegangen wird. Ziel dieser Abmahnungen ist es, dass Unternehmer ohne Meisterbrief ihren Geschäftsbetrieb stark einschränken oder ganz einstellen.
Der Meisterzwang bedeutet, dass es nur Meistern und Gleichstellten erlaubt ist, handwerkliche Betriebe zu führen. Der Erwerb des Meistertitels ist kostenpflichtig und dauert in der Regel mehrere Jahre. Der Meisterzwang war lange Zeit umstritten, da Handwerker ohne Meisterbrief sich auf ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG berufen haben. Verfassungsrechtlich wurde der Meisterzwang bis 2003 damit begründet, dass es den „Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Ausbildung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft“ gewährleisten solle. Im Jahr 2004 wurde mit der Handwerksnovelle der Regelungszweck des Meisterzwangs geändert. Im Gesetzesentwurf wurde dann auch der Regelungszweck „Schutz vor Gefahren für Gesundheit oder Leben von Dritten“ genannt.
Das OLG Frankfurt musste im Jahr 2009 in einer Berufungssache zu einer Abmahnung wegen einer Homepage eines reisegewerbebetreibenden Handwerkers eine Entscheidung treffen (Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.: 6 U 178/08).
Ursprünglich hatte das LG Frankfurt den Beklagten dazu verurteilt, es zu unterlassen, im Internet mit der Ausführung von Dachdeckerarbeiten zu werben, ohne dass eine Eintragung mit dem Vollhandwerk „Dachdecker“ bei der zuständigen Handwerkskammer in Frankfurt vorliegt. Zur Begründung führte das LG an, dass der Internetauftritt irreführend sei, weil er den Eindruck erwecke, dass der Beklagte (auch) ein stehendes Gewerbe betreibe.
Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Grundsätzlich ist bei der Frage einer Irreführung gemäß §§ 3, 5 UWG zu prüfen, ob ein nicht unerheblicher Teil des Publikums die Werbung dahin versteht, dass hier ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben und der nach der Handwerksordnung erforderliche Meister beschäftigt wird (Vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 8.5.1990, Az.: 6 U 79/89). Im Ergebnis ist also auf die Verkehrsauffassung abzustellen.
Im Hinblick auf § 5 UWG kann eine relevante Irreführung auch dann vorliegen, wenn die Täuschung der angesprochenen Verbraucher nur zu einem Anlockeffekt führt, jedoch vor der Marktentscheidung des Verbrauchers aufgeklärt wird. Im vorliegenden Fall wurde nicht angenommen, dass der Beklagte sich im Falle einer Kontaktaufnahme durch Kunden infolge seines Internetauftritts rechtswidrig verhält, indem er ein Angebot zur Erbringung von Dachdeckerleistungen abgibt.
Vor vielen Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits am Sinn des Meisterzwangs gezweifelt (Beschluss vom 05.12.2005, 1 BvR 1730/02).
Ein gelernter Zimmerer mit langjähriger Berufserfahrung hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem nach erfolgreichem Gesellenabschluss und zehnjähriger beruflicher Tätigkeit seine beantragte Eintragung für Zimmererarbeiten wegen der fehlenden Meisterprüfung abgelehnt wurde. Dennoch erbrachte der Zimmerer durch seinen Betrieb in den Jahren 1998 bis 2001 diverse Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten und erzielte dabei Erlöse in Höhe von 1 Million Euro. Die hierfür zuständige Behörde schritt dagegen ein und untersagte es ihm. Die eingelegten Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Auf seine Verfassungsbeschwerde hin wurden die angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse aufgehoben, da sie eine Verletzung von Art. 12 GG (Berufsfreiheit) darstellten.
Die Grundlage der angegriffenen Maßnahmen sind die Vorschriften der bis 2003 geltenden HwO (Handwerksordnung) über den Meisterzwang. Diese besagen, dass der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in die Handwerksrolle Eingetragenen gestattet ist. Dies erfolge jedoch grundsätzlich nur, wenn jemand die Meisterprüfung bestanden hat. Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1961 hatte das BVerfG verdeutlicht, dass von der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, großzügig Gebrauch zu machen sei. Im Hinblick auf den Zimmerer sei dies jedoch nicht ausreichend geprüft worden. Ferner bestehen auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des früher geltenden Rechts. Fraglich sei nämlich, ob aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Regelungen der alten HwO noch verhältnismäßig waren.
Abschließend hatte das BVerfG auch angezweifelt, ob mit der wachsenden Konkurrenz aus dem EU-Ausland ein solch großer Befähigungsnachweis zur Sicherung der Qualität auch wirklich erforderlich ist. Im Hinblick auf diese Konkurrenz stelle eine solche Meisterprüfung einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand dar und könne daher unzumutbar sein. Handwerker aus dem EU-Ausland, die in Deutschland tätig werden wollten, mussten nämlich den Nachweis einer solchen Meisterprüfung nicht erbringen.
Nach der seit 2004 geltenden Fassung der HwO sind unter bestimmten Voraussetzungen auch berufserfahrene Gesellen zur Ausbildung geeignet.
Jetzt bestätigt allerdings ein neues Urteil: Der Meisterzwang für bestimmte Handwerksbereiche bleibt bestehen. Ein Kläger ist demnach mit seiner Klage gescheitert (BVerwG, Urteil v. 31.08.2011. 8 C 8.10 und 9.10).
Es wurde bereits gegen den Kläger wegen der unzulässigen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im Handwerksbereich strafrechtlich ermittelt. Dieses Risiko tragen auch alle, die sich ohne die notwendigen Voraussetzungen als Dachdecker, Elektriker, Friseur oder in einem anderen Handwerksberuf selbständig machen. Zugegeben, es mag für die Betroffenen ungerecht und mühsam sein, jedoch soll damit der hohe Standard der handwerklichen Tätigkeiten in Deutschland gesichert werden. Eine Revision wurde verworfen, folglich ist das Urteil rechtskräftig. Mitte November letzten Jahres hat der Anwalt des Klägers Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Entscheidung, ob die Richter in Karlsruhe den Fall annehmen werden, steht noch aus. Erfahrungsgemäß liegen die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bei unter einem Prozent.