EuGH: Kein Bankgeheimnis für Online-Rechtsverletzungen

Veröffentlicht am in Internetrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 16.07.2015 – Az.: C-580/13) klargestellt, dass das bestehende Bankgeheimnis ein Unternehmen nicht daran hindert, im Falle von Online-Markenverletzungen einen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Werden im Internet gefälschte Waren verkauft, müssen Banken den Geschädigten künftig Auskunft über Kontoinhaber geben. Bisher wurde das mit Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigert.

Hin­ter­grund

Die Klägerin war Inhaber bestimmter Markenrechte aus dem Parfümbereich. Über Online-Portale wurden immer wieder Fälschungen verkauft. Um die Täter ausfindig zu machen, wandte sich die Klägerin an eine Stadtsparkasse und verlangte über den Inhaber eines Kontos, das der Täter angegeben hatte, Auskunft. Die Geschäfte wurden über ein Konto der Sparkasse abgewickelt – so viel war unstrittig. Unter Berufung auf das Bankgeheimnis jedoch hatte die Sparkasse die Daten des Kontoinhabers jedoch nicht herausgegeben.

Recht auf geistiges Eigentum überwiegt

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich bereits mit dem Fall zu beschäftigen und ihn dann dem EuGH vorgelegt. Unmissverständlich gaben die Karlsruher Richter ihren europäischen Kollegen damals mit auf den Weg, wie sie zum bisher strengen Bankgeheimnis stehen.

Der damalige Vorsitzende des entscheidenden Senats – begründete das gegenüber dem EuGH damit, dass Banken zur Auskunft verpflichtet werden müssten, um derartige Rechtsverletzungen effektiv verfolgen zu können. Sein damaliges Fazit: „Das Bankgeheimnis muss dahinter zurückstehen.“

Die Luxemburger Richter folgten nun der Einschätzung der deutschen Richter. Sie entschieden, dass es mit der geltenden Rechtslage unvereinbar ist, wenn das Bankgeheimnis unbegrenzt und bedingungslos einen berechtigten Auskunftsanspruch verhindert. Vielmehr wiegt das Recht des geistigen Eigentums in solchen Fällen stärker als der Schutz personenbezogener Daten. Andernfalls würden nämlich die legitimen Interessen des jeweiligen Rechteinhabers untergraben. Banken und Sparkassen können sich demnach nicht mehr auf ihr Bankgeheimnis berufen.

Die Europa-Richter hatten dabei nicht zu entscheiden, wann nun genau ein solcher Auskunftsanspruch berechtigt und wann er dies eben nicht ist. Diese Frage wird vielmehr nun der BGH zu beantworten haben. Das aktuelle Urteil bedeutet nämlich nicht, dass der Rechteinhaber immer und ausnahmslos einen Auskunftsanspruch hat. Vielmehr beinhaltet es nur die Aussage, dass durch das Bankgeheimnis nicht generell und grundsätzlich solche Auskunftsbegehren von vornherein ausgeschlossen sind.

An­mer­kung

Nun ist es Auf­ga­be des Bun­des­ge­richts­hofs, die deut­schen Re­ge­lun­gen zum Bank­ge­heim­nis zu prü­fen und zu ent­schei­den, ob sie ge­nü­gend Raum für ei­ne an­ge­mes­se­ne Ab­wä­gung der In­teres­sen zu­las­sen. Be­ja­hen die Karls­ru­her Rich­ter dies, so ist – ent­ge­gen an­ders­lau­ten­der Be­fürch­tun­gen – we­der das Aus­kunfts­recht noch das Bank­ge­heim­nis nach­hal­tig in Ge­fahr. Die Ge­rich­te wer­den viel­mehr im Ein­zel­fall prü­fen und be­wer­ten müs­sen, wel­ches In­ter­es­se über­wiegt. Hier soll­te der Bun­des­ge­richts­hof den In­stanz­ge­rich­ten al­ler­dings Leit­li­ni­en an die Hand ge­ben.

 

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