Ist Störung des Betriebsfriedens ein Abmahnungsgrund?

Welche Handlungen stören den Betriebsfrieden? Wann ist eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens möglich? Wir haben für Sie zusammengefasst, welches Fehlverhalten sich negativ auf das Betriebsklima auswirken kann und wann Arbeitnehmern eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung droht.

  1. Was ist mit Betriebsfrieden gemeint?
  2. Wann liegt eine Störung des Betriebsfriedens vor?
  3. Störung des Betriebsfriedens: Abmahnung oder Kündigung?
  4. Kann Lästern am Arbeitsplatz eine Abmahnung nach sich ziehen?
  5. Störung des Betriebsfriedens durch Vorgesetzte oder den Betriebsrat

Was ist mit Betriebsfrieden gemeint?

Betriebsfrieden

Unter Betriebsfrieden versteht man im Allgemeinen das störungsfreie Miteinander aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich des Arbeitgebers und des Betriebsrats. Betriebsfrieden beruht in erster Linie auf den respektvollen Umgang der Betriebsangehörigen miteinander, auf gerechte Arbeitsbedingungen und der angemessenen Behandlung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Eine rechtliche Definition von Betriebsfrieden existiert nicht, aber der Betriebsfrieden wird in einigen Gesetzestexten erwähnt. Das Betriebsverfassungsgesetz legt etwa fest, dass dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat alle Betätigungen untersagt sind, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Weiter heißt es, dass Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, „dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden“ (§ 75 BetrVG). Bei einer arbeitnehmerseitigen „wiederholten, ernsthaften Störung des Betriebsfriedens kann gemäß BetrVG der Betriebsrat nach Paragraf 104 Satz 2 die Entlassung des störenden Arbeitnehmers vom Arbeitgeber fordern.

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Wann liegt eine Störung des Betriebsfriedens vor?

Typische Beispiele für Betriebsfriedensstörungen und Abmahnungsgründe sind:

  • provokante Äußerungen oder grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzte oder Kollegen
  • ständiges Lästern über Arbeitskollegen oder Vorgesetzte
  • unangemessene Ausdrucksweise oder störende Verhaltensweisen
  • Rauchen am Arbeitsplatz
  • Verleumdung
  • Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber
  • häufige parteipolitische Äußerungen
  • sexistische oder rassistische Diskriminierungen
  • Mobbing oder Bossing
  • Zerstörungswut oder Gewalt gegenüber Sachen
  • körperliche Auseinandersetzungen (etwa Ohrfeigen oder Prügeleien)

Störung des Betriebsfriedens: Abmahnung oder Kündigung?

Rauchen am Arbeitsplatz: Störung des Betriebsfriedens

Kommt es zum Streit zwischen Arbeitnehmern und damit zur Störung des Betriebsfriedens, hat der Arbeitgeber eine Vermittlungspflicht. Er muss zwischen den zerstrittenen Parteien vermitteln und versuchen, dass sie gemeinsam eine Lösung finden. Ziel ist es, den Konflikt beizulegen und den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Wenn die Streitereien kein Ende finden, stehen dem Arbeitgeber unterschiedliche Optionen zur Verfügung, die von der Ermahnung, über die Abmahnung bis hin zur Kündigung reichen. Auch eine verhaltensbedingte Änderungskündigung für den „störenden“ Arbeitnehmer beziehungsweise eine Versetzung wegen Störung des Betriebsfriedens kommt in Betracht.

Da es sich bei der Störung des Betriebsfriedens um ein Fehlverhalten handelt, kann der Arbeitgeber dieses abmahnen. In den meisten Fällen muss einer verhaltensbedingten Kündigung mindestens eine Abmahnung vorausgehen. Für die Abmahnung reicht es nicht aus, wenn diese eine Störung des Betriebsfriedens abmahnt. Sie muss die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen nennen, die den Betriebsfrieden konkret gestört haben. Es muss klar werden, welche Handlungen das friedliche Miteinander der Arbeitnehmer beeinträchtigt haben und wie es dadurch zu Störungen des Arbeitsablaufs gekommen ist.

Grundsätzlich kann eine konkrete besonders schwere Störung des Betriebsfriedens, die das Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander oder mit dem Arbeitgeber erschüttert oder nachhaltig beeinträchtigt hat, auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Kann Lästern am Arbeitsplatz eine Abmahnung nach sich ziehen?

Abmahnung wegen Lästern am Arbeitsplatz

Lästert ein Arbeitnehmer über den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten, kann dies unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Es kommt allerdings immer darauf an, wo und in welchem Rahmen gelästert wird. Das Lästern ist dann eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vorgesetzten, wenn es im öffentlichen Raum stattfindet, etwa im Großraumbüro oder in der Kantine, wo auch andere Anwesende mithören können. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Lästern aussprechen. Auch eine Kündigung wegen Lästern ist möglich, wenn der Arbeitnehmer den Vorgesetzten vor Kollegen etwa grob beleidigt.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn ein Arbeitnehmer sich im vertraulichen Gespräch an einen Kollegen wendet und sich negativ über den Arbeitgeber äußert. Wichtig ist, dass die Lästerei durch den Arbeitnehmer nicht nach außen getragen wird, sondern unter vier Augen und im privaten Raum (beispielsweise auch per SMS) geschieht. Der lästernde Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen und dadurch der Betriebsfrieden und das Arbeitsverhälts gestört werden. Wenn sich ein Kollege nicht daran hält, darf dies nicht zulasten des betreffenden Arbeitnehmers gehen.

Lästern im vertraulichen Rahmen stellt also keinen Grund für eine Kündigung oder Abmahnung wegen unkollegialem Verhalten dar. Vertrauliche Kommunikation ist durch das Grundgesetz geschützt und vertrauliche Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen unterliegen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.

Nicht nur Lästereien über den Arbeitgeber, sondern auch intensives über Kollegen lästern kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die Äußerungen im privaten Rahmen oder öffentlich gemacht wurden und bereits in Richtung Rufmord oder Mobbing gehen.

Störung des Betriebsfriedens durch Vorgesetzte oder den Betriebsrat

Nicht nur Arbeitnehmer können durch Fehlverhalten oder arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen den Betriebsfrieden stören. Auch Arbeitgeber können durch ihr Verhalten das Betriebsklima verschlechtern, sodass sie mit Konsequenzen rechnen müssen, denn Arbeitnehmer können auch Arbeitgeber abmahnen.

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz dürfen Arbeitgeber nichts tun, was den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden stört. Weiterhin hat der Arbeitgeber für gerechte Arbeitsbedingungen zu sorgen. Tut er dies nicht, weil er etwa Arbeitnehmer beleidigt, keine Pausenzeiten gewährt oder den Arbeitsschutz vernachlässigt, stört er den Betriebsfrieden.

Dasselbe gilt für Mitglieder des Betriebsrats. Auch diese dürfen laut Betriebsverfassungsgesetz keine Dinge unternehmen, die das Betriebsklima oder den Arbeitsablauf beeinträchtigen. Eine Störung des Betriebsfriedens durch den Betriebsrat kann demnach ebenfalls eine Abmahnung oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen bedeuten.

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