Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz oder das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Erlaubnis sind häufige Abmahnungsgründe. Lesen Sie hier, wann eine Abmahnung wegen unerlaubtem Verlassen oder Nichterscheinen am Arbeitsplatz gerechtfertigt ist und wann sogar die Kündigung droht.
- Was gilt als unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz?
- Führt unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz zur Abmahnung?
- Wann ist eine Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes oder unentschuldigtes Fehlen unwirksam?
- Ein Fall aus der Praxis: Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz
Was gilt als unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz?
Der Arbeitsvertrag regelt normalerweise, wann und in welcher Dauer ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, wann er zum Beispiel bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen muss und dass er sich für den Fall, dass er nicht zur Arbeit kommen kann, vor Dienstbeginn abmeldet. Hält der Arbeitnehmer sich nicht an die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag, stellt dies ein unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit dar.
Auch Urlaub muss vom Arbeitgeber gewährt werden. Tut er dies ohne ersichtlichen Grund nicht, kann der Arbeitnehmer die beantragten Urlaubstage notfalls gerichtlich durchsetzen. Die eigenmächtige Freistellung von der Arbeit ist unwirksam und ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Arbeitnehmer riskieren in diesem Fall eine Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz, wenn nicht sogar eine Kündigung.
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Jetzt kostenlos prüfenBeispiele für unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz:
- Urlaub ohne Erlaubnis um ein paar Tage verlängern
- eigenmächtig Urlaub antreten
- mehrstündiges Zuspätkommen oder Nichterscheinen, ohne den Arbeitgeber rechtzeitig darüber zu informieren
- eigenmächtiges zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes
Unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz oder unentschuldigtes Fehlen auf der Arbeit oder in der Berufsschule gilt als Vertrauensbruch. Dies kann das Betriebsklima und den betrieblichen Ablauf negativ beeinflussen und als Störung im Leistungsbereich betrachtet werden. Der Arbeitnehmer ist nicht erreichbar und er kann seine Aufgaben nicht erfüllen, was wiederum zu Unmut bei den Kollegen führen kann.
Ein unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes bedeutet auch einen wirtschaftlichen Schaden für den Arbeitgeber. Dieser zahlt nämlich das Gehalt für die gesamte vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, erhält als Gegenleistung aber nur einen Teil der Arbeitszeit. Im Grunde genommen handelt es sich hierbei um Arbeitszeitbetrug.
Führt unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz zur Abmahnung?
Unentschuldigtes Fehlen beziehungsweise unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz kann grundsätzlich eine Abmahnung zur Folge haben. In besonders schweren Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung wegen unerlaubtem Fehlen am Arbeitsplatz möglich.
Bei der Entscheidung, ob der Arbeitnehmer eine Ermahnung, Abmahnung oder sogleich eine Kündigung ausgesprochen bekommt, muss der Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit beachten. Das bisherige Arbeitsverhalten spielt dabei eine wichtige Rolle. Hat jemand in den fünf Jahren, in denen er im Betrieb arbeitet, noch nie unentschuldigt gefehlt, reicht möglicherweise eine Ermahnung. Hat sich der Arbeitnehmer im letzten Monat bereits einmal unentschuldigt vom Arbeitsplatz für mehrere Stunden entfernt, woraufhin ihm eine Ermahnung ausgesprochen wurde, ist eine Abmahnung der nächste Schritt.
Dem Arbeitgeber darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, wenn er sich dazu entscheidet, eine Kündigung auszusprechen. Weiterhin muss eine Interessensabwägung stattfinden, sodass das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
Kommt es trotz Abmahnung wegen Entfernen vom Arbeitsplatz zum Wiederholungsfall, kann der Arbeitgeber entweder eine zweite Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen erteilen oder dem Arbeitnehmer sofort die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Bleibt ein Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fern und informiert er seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig darüber, handelt es sich um eine Leistungsstörung, die unter Umständen nach Abwägung aller Umstände auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Eine außerordentliche Kündigung kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber das wiederholte Fehlen auf der Arbeit zuvor abgemahnt hat und zukünftig keine Besserung des Verhaltens des Arbeitnehmers zu erwarten ist.
Wann ist eine Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes oder unentschuldigtes Fehlen unwirksam?
Eine Abmahnung für unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes oder unentschuldigtes Fernbleiben darf nicht ausgesprochen werden, wenn ein objektiver, rechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund vorliegt. Solch ein Grund kann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sein. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise den Arbeitsplatz frühzeitig aufgrund einer Krankheit verlässt, muss er sich beim Arbeitgeber abmelden und gegebenenfalls durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass er tatsächlich krank ist. Andernfalls riskiert er eine Abmahnung für unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz oder sogar eine Kündigung.
Hindernisse auf dem Weg zur Arbeit, wie zum Beispiel extreme Wetterlagen oder Streiks im öffentlichen Nahverkehr, gelten als Sonderfälle. Arbeitsgerichte entscheiden hier unterschiedlich, ob eine Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen gerechtfertigt ist oder nicht.
Tipp: Nicht nur im Krankheitsfall, sondern auch bei Vorkommnissen, die verhindern, dass man rechtzeitig auf der Arbeit scheint, sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die mögliche Verspätung informieren.
Ein Fall aus der Praxis: Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz
Der Fall: Ein Arbeitgeber erteilte einem Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen am Arbeitsplatz. In der Abmahnung wurden dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall angedroht. Als der Arbeitnehmer im selben Monat noch einmal für mehrere Tage der Arbeit fernblieb, erteilte der Arbeitgeber eine zweite Abmahnung. Kurz darauf fehlte er erneut und ließ von seiner Schwester ausrichten, dass er verschlafen habe. Daraufhin sprach der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die fristlose beziehungsweise hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung beim Arbeitsgericht.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2001: Das Arbeitsgericht befand die fristlose Kündigung für unwirksam, erkannte aber die ordentliche Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand zudem, dass unentschuldigtes Fehlen durchaus ein Grund für eine fristlose Kündigung darstelle, wenn der Arbeitgeber das Fehlverhalten zuvor bereits mittels Abmahnung sanktioniert hat.
Der Arbeitgeber müsse nicht nachweisen, welcher Schaden durch unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz entstehe. Es ist davon auszugehen, dass durch das Fehlen eines vollen Arbeitstages, die Arbeitsabläufe gestört werden.
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