Abmahnung wegen Handy am Arbeitsplatz – Ist das möglich?

Darf ich mein Smartphone auf der Arbeit privat nutzen oder ist das generell verboten? Kann der Arbeitgeber überhaupt die Handynutzung während der Arbeit verbieten? Wir erläutern, ob Arbeitgeber ein Handyverbot erteilen dürfen und wo die Grenzen dieses Verbots liegen. Weiterhin erfahren Sie, ob eine Abmahnung wegen Handynutzung am Arbeitsplatz möglich ist.

  1. Welche Gründe haben Arbeitgeber, Mobilfunkgeräte am Arbeitsplatz zu verbieten?
  2. Kann man das Handy am Arbeitsplatz verbieten?
  3. Wenn der Arbeitgeber das Handy am Arbeitsplatz duldet
  4. Ist eine Abmahnung wegen Handy am Arbeitsplatz rechtens?

Welche Gründe haben Arbeitgeber, Mobilfunkgeräte am Arbeitsplatz zu verbieten?

Aus diesen Gründen verbieten Arbeitgeber die private Handynutzung am Arbeitsplatz häufig:

Abmahnung wegen Handy am Arbeitsplatz
  • Gefahr der Störung medizinischer Geräte wie Röntgengeräte durch Handystrahlung (etwa in Krankenhäusern)
  • Arbeitszeitverlust durch Ablenkung
  • erhöhtes Unfallrisiko, erhöhte Fehleranfälligkeit
  • Gefahr der Industriespionage (etwa durch Abfotografieren betriebsinterner Dokumente)
  • Gefahr der Verletzung des Datenschutzes oder der Verletzung des Persönlichkeitsrechts (zum Beispiel durch die Verbreitung von Fotos oder Videos in sozialen Netzwerken)

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Kann man das Handy am Arbeitsplatz verbieten?

Handyverbot am Arbeitsplatz

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen und seine volle Aufmerksamkeit seinem Job widmen muss. Die private Nutzung von Handys, Smartphones oder Tablets ist während der Arbeit daher nicht erlaubt. Das gilt auch für die Geräte, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt (etwa Diensthandy oder Firmen-Laptop), insofern keine anderen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen wurden.

Selbst wenn im Arbeitsvertrag nichts bezüglich der privaten Nutzung von Handys vermerkt ist, kann der Arbeitgeber das Verhalten der Mitarbeiter mit der Gewerbeordnung festlegen (§ 106 GewO). Demnach hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht und kann unter anderem über die Handynutzung am Arbeitsplatz „nach billigem Ermessen“ bestimmen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss in angemessener Weise die Interessen seiner Arbeitnehmer berücksichtigen. So kann er etwa die private Nutzung von Handys während der Arbeitszeit grundsätzlich verbieten, aber im Notfall deren Nutzung dulden. Es dürfte somit nichts dagegen sprechen, wenn eine Arbeitnehmerin ihr Handy am Arbeitsplatz wegen ihrem Kind, das krank ist, im Auge behält und notfalls auch einen Anruf ihres Kindes entgegennimmt.

Einige Arbeitnehmer dulden die private Nutzung von Mobilfunkgeräten während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann aber auch ein grundsätzliches Handyverbot am Arbeitsplatz bestimmen oder er legt eine maximale Nutzungsdauer für private Zwecke fest. Für die Pausenzeiten und außerhalb der Betriebsräume gilt jedoch, dass der Arbeitgeber die private Handynutzung nicht untersagen darf. Es ist Arbeitnehmern selbst überlassen, wie sie ihre Zeit in den Pausen und außerhalb des Betriebs nutzen.

Trotz Handyverbot am Arbeitsplatz müssen Arbeitnehmer im Notfall erreichbar sein. Dies kann auch dadurch gewährleistet werden, indem Angehörige von Arbeitnehmern den Festnetzanschluss der Firma anrufen.

Hinweis: Die pauschale Handynutzung am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats verbieten. Regeln zur Smartphone-Nutzung im Betrieb betreffen die Ordnung im Betrieb und sind deshalb mitbestimmungspflichtig.

Wenn der Arbeitgeber das Handy am Arbeitsplatz duldet

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung von Handys am Arbeitsplatz nicht explizit verboten, ist der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite, wenn er seine private Nutzung so gut es geht einschränkt. Das Mobiltelefon sollte dafür da sein, dass man bei wichtigen Belangen erreichbar ist. Die tägliche Smartphone-Nutzungsdauer auf der Arbeit sollte zehn Minuten trotz Duldung durch den Arbeitgeber nicht überschreiten.

Wenn keine weiteren Regelungen getroffen wurden, heißt das, dass etwa kurze Telefonate von wenigen Minuten und ein schnelles Antworten auf private Nachrichten in Ordnung sind. Spiele auf dem Smartphone spielen oder langes Surfen im Internet hingegen sollte der Arbeitnehmer unterlassen, wenn er keine Abmahnung wegen Handy am Arbeitsplatz riskieren will.

Ist eine Abmahnung wegen Handy am Arbeitsplatz rechtens?

Abmahnung wegen privater Handynutzung am Arbeitsplatz

Während der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet. Private Tätigkeiten gelten demnach streng genommen als Arbeitsverweigerung, was ein berechtigter Abmahnungsgrund sein kann. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung von Mobilfunkgeräten am Arbeitsplatz explizit verboten oder gibt es eine Betriebsvereinbarung, die ein privates Handy am Arbeitsplatz untersagt, kann er dem Arbeitnehmer, der sich diesem Verbot widersetzt, eine Abmahnung wegen Smartphone-Nutzung aussprechen. Dabei ist im Einzelfall jedoch zu prüfen, ob der Mitarbeiter etwa wegen eines Notfalls telefonierte und ob die Abmahnung verhältnismäßig ist.

Duldet der Arbeitgeber Handys am Arbeitsplatz, kann er ebenfalls eine Abmahnung wegen Handynutzung am Arbeitsplatz erteilen, wenn beispielsweise durch die übermäßige private Smartphone-Nutzung die Arbeitsqualität oder -quantität leidet. Häufig sprechen Arbeitgeber in diesem Fall zunächst eine Ermahnung als milderes Mittel zur Abmahnung aus.

Privates Telefonieren oder Nachrichten schreiben kann also grundsätzlich eine Abmahnung wegen privater Handynutzung am Arbeitsplatz zur Folge haben. Der Arbeitgeber ist dann auch, wenn es zu einem wiederholten Verstoß kommt, berechtigt, die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. In besonders gravierenden Fällen kann im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung wegen Handynutzung am Arbeitsplatz möglich sein.

Achtung: Arbeitnehmern, die besonders lange Privates mit ihrem Smartphone am Arbeitsplatz erledigen, kann sogar eine Strafanzeige wegen Arbeitszeitbetrug drohen.

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