Nebentätigkeit: Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Viele Arbeitnehmer gehen zusätzlich zum Hauptberuf einer Nebentätigkeit nach. Der Nebenjob kann eine Weiterbildung sein, der Selbstverwirklichung dienen oder einfach finanzielle Gründe haben. Solange das Hauptarbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird, ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter den Nebenjob daher nicht verbieten – auch wenn das Verbot im Arbeitsvertrag steht. Was müssen Arbeitnehmer bei einer Nebentätigkeit beachten und wie viel darf zum Hauptberuf dazuverdient werden?

Eine Nebentätigkeit dient, wie er Name schon sagt, nicht ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhalts. Arbeitnehmer wollen sich mit dem Nebenjob in der Regel etwas dazuverdienen oder das Hobby zum Beruf machen. Oft handelt es sich bei der Nebentätigkeit um einen Minijob oder eine freiberufliche oder selbstständige Nebentätigkeit. In §3 Arbeitszeitgesetz ArbZG ist festgelegt, dass Arbeitnehmer in der Woche nicht mehr als 48 Stunden arbeiten dürfen. Wer also 40 Stunden pro Woche arbeitet, darf nicht mehr als acht zusätzliche Stunden arbeiten.

Besteht bei Nebentätigkeit eine Genehmigungspflicht des Arbeitgebers?

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern nicht durch Standard-Formulierungen im Arbeitsvertrag die Aufnahme von Nebentätigkeiten verbieten, etwa mit Klauseln wie: „Eine Nebentätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn sie vom Arbeitgeber genehmigt wurde.“ Solche Vorgaben verstoßen gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag ist demnach unwirksam. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht kündigen, nur weil er noch einer weiteren Beschäftigung nachgeht. Was Arbeitnehmer in der Freizeit machen, geht den Arbeitgeber nichts an. Allerdings darf die Haupttätigkeit durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Wenn im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, dass Nebentätigkeiten anzumelden sind, muss der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommen. Sollte die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit kollidieren, hat der Arbeitnehmer ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber will in der Regel wissen, ob es sich um einen Minijob oder um eine Nebentätigkeit für die Konkurrenz handelt. Auch die Arbeitszeiten des Nebenjobs dürften den Arbeitgeber interessieren. Für Beamte gelten in Bezug auf Nebentätigkeiten strengere Vorschriften, vor allem, wenn Interessen entgegenstehen könnten. Der Dienstherr muss die Nebentätigkeit daher genehmigen.

Wie zeige ich eine Nebentätigkeit an?

Wer laut Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Nebentätigkeit mitzuteilen, sollte im Antrag folgende Punkte nennen:

  • Art der Nebentätigkeit
  • Firmenname (bei nicht selbständigem Nebenjob)
  • Arbeitsstunden des Nebenjobs
  • Bitte um Zustimmung

Während die Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber vom Arbeitsvertrag abhängt, gilt gegenüber dem Finanzamt immer eine Mitteilungspflicht – wenn es sich nicht um keinen Minijob handelt. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit muss zusätzlich zum Hauptverdienst ordentlich versteuert werden. Nebeneinkünfte von mehr als 450 Euro im Monat gehören daher in die Steuererklärung. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten sind jedoch bis zur Höhe von 2.100 Euro im Jahr steuerfrei.

Kann der Arbeitgeber einen 450-Euro-Job verbieten?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen 450-Euro-Job nicht einfach verbieten kann, es sei denn, er weist ein berechtigtes Interesse nach. Eine Ausnahme gilt, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich ein Verbot von Nebenjobs geregelt wurde und wenn ein besonderes Interesse des Arbeitgebers besteht. Ein Antrag auf Nebentätigkeit beim Arbeitgeber ist nur erforderlich, wenn entsprechende Regelungen vertraglich festgelegt wurden.

Sind bei Kurzarbeit Nebentätigkeiten erlaubt?

Gerade während der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit, was meistens mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Auch in diesem Fall ist ein Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nur nötig, wenn das arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt wurde oder mit Interessen des Arbeitgebers kollidieren könnte. Eine Nebentätigkeit während der Kurzarbeit kann sogar von der Arbeitsagentur vermittelt werden.

Was passiert, wenn ich einen Nebenjob nicht melde?

Wer als Arbeitnehmer einen Nebenjob nicht meldet, obwohl das arbeitsvertraglich vorgeschrieben ist, muss mit Konsequenzen wie dem Verbot der Nebentätigkeit, einer Abmahnung oder sogar mit einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechnen. Die Rechtslage wird dabei stets im Einzelfall bewertet. Hat der Arbeitnehmer dem Hauptarbeitgeber zum Beispiel im Rahmen einer Selbstständigkeit Konkurrenz gemacht und womöglich sogar Kunden abgeworben, wäre auch eine Schadensersatzforderung möglich.

Will Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Nebentätigkeit verbieten oder haben Sie Fragen zum Thema Nebenjob? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gern zu den Bereichen Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung!

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