Artikel 20: Unterstützende Maßnahmen
Inhalt des Artikels
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 genannten Personen gegebenenfalls Zugang zu unterstützende Maßnahmen haben, wozu insbesondere Folgendes gehört:
a) umfassende und unabhängige Information und Beratung über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Repressalien und die Rechte der betroffenen Person, die der Öffentlichkeit einfach und kostenlos zugänglich sind;
b) wirksame Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden beim Kontakt mit etwaigen am Schutz vor Repressalien beteiligten Behörden einschließlich — sofern nach nationalem Recht vorgesehen — einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für einen Schutz gemäß dieser Richtlinie erfüllt sind; und
c) Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in grenzüberschreitenden Zivilverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1919 und der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (48) und gemäß dem nationalen Recht Prozesskostenhilfe in weiteren Verfahren sowie zu Rechtsberatung und anderer rechtlicher Hilfe.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen gerichtlicher Verfahren finanzielle Hilfen und unterstützende Maßnahmen, einschließlich psychologischer Betreuung, für Hinweisgeber bereitstellen.
(3) Die unterstützenden Maßnahmen nach diesem Artikel können gegebenenfalls von einem Informationszentrum oder einer einzigen, eindeutig benannten unabhängigen Verwaltungsbehörde bereitgestellt werden.
Kommentar zu Artikel 20
Artikel 20 der Whistleblower-Richtlinie (WBRL) regelt einige Hilfsleistungen, die die EU-Mitgliedsstaaten Hinweisgebern oder potenziellen Hinweisgebern zur Verfügung stellen müssen.
Pflicht zur Einrichtung von Beratungsstellen und Bereithalten von Informationen
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a WBRL müssen die Mitgliedsstaaten Hinweisgebern und potenziellen Hinweisgebern Informationsmaterial kostenlos zur Verfügung stellen. Dies kann online aber auch in Form von Printmaterial erfolgen. Dieses Informationsmaterial muss sich insbesondere auf die dem Hinweisgeber zustehenden Möglichkeiten beziehen, sich gegen Repressalien zur Wehr zu setzen. Neben dem bloßen Zurverfügungstellen von Informationen müssen die Mitgliedsstaaten auch entsprechende Beratungsleistungen anbieten. Nach Erwägungsgrund 89 WBRL können die Mitgliedsstaaten entscheiden, dass diese Beratungen auch Rechtsberatungen einschließen. Die Beratungen sollten nach Erwägungsgrund 89 WBRL bereits Einzelfallberatungen sein, denn die Richtlinie verlangt, dass der potenzielle Hinweisgeber auch darüber aufgeklärt wird, ob der gemeldete Sachverhalt dem Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie unterfällt.
Unterstützung durch externe Behörden
Art. 20 Abs. 1 lit. b. WBRL regelt die Unterstützung von Whistleblowern durch die zuständigen Behörden. Dem Hinweisgeber soll insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, Beweismittel wie zum Beispiel schriftliche Bestätigungen zu erhalten, damit der Hinweisgeber sich im Falle anderer Verfahren als Hinweisgeber ausweisen kann.
Prozesskostenhilfe in Zivil- und Strafverfahren
Art. 20 Abs. 1 lit. c. WBRL regelt, dass die Mitgliedsstaaten Hinweisgebern sowohl in Zivilverfahren als auch in Strafverfahren Prozesskostenhilfe zur Verfügung stellen müssen. Bei einem siegreichen Ausgang eines Verfahrens erhalten Hinweisgeber zwar die Kosten für ihre eigene anwaltliche Vertretung erstattet. Allerdings müssen diese Kosten oftmals vorgestreckt werden, was nicht für jeden unbedingt leistbar ist, wie Erwägungsgrund 99 WBRL ausführt. Neben finanziellen Hilfen können die Mitgliedsstaaten nach Art. 20 Abs. 2 WBRL auch psychologische Betreuung zur Verfügung stellen.
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