Während der Arbeitszeit einen neuen Job zu suchen oder zum Vorstellungsgespräch zu gehen, ist in der Regel keine gute Idee. Wer sich nach einem neuen Arbeitsplatz umschaut, sollte das nach Feierabend oder am Wochenende tun. Für das Vorstellungsgespräch können Arbeitnehmer auf Jobsuche sich frei nehmen oder die Mittagspause nutzen. In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber Beschäftigte aber für ein Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit freistellen. Wann ist das Jobinterview erlaubt und bezahlte Arbeitszeit?
Grundsätzlich gilt das Vorstellungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber als Privatsache – es sei denn, es handelt sich um ein Vorstellungsgespräch bei einer internen Bewerbung im eigenen Betrieb. In anderen Fällen müssen sich Arbeitnehmer für das Jobinterview Urlaub nehmen.
Wann darf ich während der Arbeitszeit zum Jobinterview?
Nach einer Kündigung brauchen Beschäftigte möglichst schnell einen neuen Job. Es kostet jedoch viel Zeit, passende Stellen zu finden, Bewerbungen zu schreiben und sich bei Arbeitgebern vorzustellen. Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat daher Anspruch darauf, während der Kündigungsfrist für Vorstellungsgespräche freigestellt zu werden. Das ist in § 629 BGB geregelt. Demnach ist Arbeitnehmern nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses eine „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“
Das bedeutet konkret: Während der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber Arbeitnehmern ausreichend Zeit zur Stellensuche gewähren. Das gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nicht nur Aushilfsjobs sind, und auch für Ausbildungsverhältnisse. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht nur für Vorstellungsgespräche – auch für Termine bei der Agentur für Arbeit oder bei einer Jobvermittlung darf sich der Arbeitnehmer freistellen lassen.
Für welche Termine ist eine Freistellung möglich?
Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht für sämtliche Termine, die der Arbeitssuche dienen – zum Beispiel:
- Vorstellungsgespräche
- Eignungstests oder ärztliche Untersuchungen
- Besuch beim Jobcenter
- Private Jobvermittlungen
- Assessment Center
Probearbeitstage beim neuen Arbeitgeber gelten allerdings nicht mehr als Jobsuche. Sie müssen in der Freizeit absolviert werden.
Arbeitnehmer muss Freistellung zur Arbeitssuche beantragen
Arbeitnehmer dürfen während der Arbeitszeit nicht einfach zum Vorstellungsgespräch gehen. Das könnte eine nachträgliche fristlose Kündigung zur Folge haben. Die Freistellung für die Jobsuche muss ausdrücklich rechtzeitig beantragt werden – fünf bis zehn Tage vor dem gewünschten Termin dürften ausreichen. Der Arbeitnehmer muss seinen Chef über den Grund der benötigten Freistellung informieren und ihm auch die Dauer des Termins mitteilen. Bei welcher Firma das Bewerbungsgespräch stattfinden soll, geht den alten Arbeitgeber aber nichts an.
Weil das Interesse an der Jobsuche mögliche Interessen des Arbeitgebers überwiegt, muss der Arbeitgeber die verlangte Freistellung gewähren und die Terminwünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Ohne Einverständnis des Arbeitgebers sollten Arbeitnehmer auf Jobsuche der Arbeit aber auf keinen Fall fernbleiben. Damit würde er die noch bestehende Arbeitspflicht verletzen. Auch eine Krankmeldung für ein heimliches Vorstellungsgespräch ist keine gute Idee. Wenn der Arbeitszeitbetrug bekannt wird, droht eine Kündigung.
Besteht während der Freistellung ein Anspruch auf Vergütung?
Ob Beschäftigte für die Zeiten, in denen sie vom Arbeitgeber freigestellt werden ihre Vergütung erhalten, ist in § 629 BGB nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 616 BGB ist die Vergütung dann zu bezahlen, wenn wegen der Freistellung nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” ausfällt. Die ausgefallene Arbeitszeit muss also nicht in Form von Überstunden nachgearbeitet werden und der Arbeitgeber darf sie auch nicht mit dem Resturlaub verrechnen – solange der Ausfall „verhältnismäßig“ bleibt. Mehrere Tage dürfen sich Beschäftigte für die Jobsuche demnach nicht freinehmen.
Kann ein Vorstellungsgespräch ein Kündigungsgrund sein?
Auch wer nicht gekündigt wurde, darf sich jederzeit nach einem neuen Job umsehen. Sollte der Arbeitnehmer davon erfahren, ist das kein Kündigungsgrund, denn die freie Arbeitsplatzwahl ist von Artikel 12 Grundgesetz gedeckt. Bei einem geplanten Jobwechsel sollten Arbeitgeber diskret vorgehen und Betriebsgeheimnisse des aktuellen Arbeitgebers wahren. Auch etwaige Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag müssen beachtet werden, sonst droht zumindest eine Abmahnung.
Damit eine heimliche Bewerbung nicht auffliegt, sollte man dem Bewerbungsschreiben einen Sperrvermerk hinzufügen. Der Sperrvermerk kann bei der diskreten Bewerbung gleich im Betreff genannt werden, zum Beispiel mit folgenden Formulierungen: „Bitte vertraulich behandeln“ oder: „Mit der Bitte um Vertraulichkeit“. Alternativ kann die Bitte um Vertraulichkeit im Schlusssatz des Anschreibens zum Beispiel untergebracht werden:
- „Weil ich mich gegenwärtig in ungekündigter Stellung befinde, bitte ich Sie, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.“
- „Ich bitte Sie um vertrauliche Behandlung meiner Bewerbung, weil ich mich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde und meinen Arbeitgeber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht über meine Bewerbung informieren möchte.“
Wurde Ihnen gekündigt und möchten Sie dagegen vorgehen? Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN bietet Ihnen einen kostenfreien Kündigungs-Check. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei Ihrer Kündigungsklage und beraten Sie in allen anderen Fragen des Arbeitsrechts. Nutzen Sie gern unsere kostenlose Erstberatung.