Viele Unternehmen machen sich das Internet und die damit verbundenen Kommunikationsmöglichkeiten zu Nutzen. Dazu gehört auch die Eigendarstellung, welche gerne mit Fotos von Mitarbeitern ergänzt wird. Zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich kann es immer dann kommen, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und nicht mehr möchte, dass die eigene Abbildung noch auf der Website des ehemaligen Arbeitgebers genutzt wird. Die Nutzung von Mitarbeiterfotos tangiert das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen. Erforderlich ist damit stets eine entsprechende Einwilligung der Personen, die auf Bildern und in Filmen abgebildet und veröffentlicht werden, wie sich aus § 22 KunstUrhG ergibt. Diese kann mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Handeln erfolgen.
Das BAG hat in einem Verfahren, bei dem ein ehemaliger Mitarbeiter die Unterlassung der Nutzung seines Bildnisses in einem Werbevideo des Arbeitgebers verlangt hat, wichtige Leitkriterien aufgestellt:
- Ein Mitarbeiter muss schriftlich einwilligen, wenn sein Bildnis verwendet werden soll.
- Eine schriftliche Einwilligung muss gesondert erteilt werden und den Zweck und Umpfang der Nutzung erkennen lassen.
- Eine generelle Einwilligungsklausel im Arbeitsvertrag genügt nicht.
- Eine Beteiligung an Aufnahmen ist keine arbeitsrechtliche Pflicht und muss ohne Zwang und freiwillig erfolgen.
- Nach seinem Ausscheiden hat der Arbeitnehmer nicht zwingend Anspruch darauf, dass sein Bildnis nicht mehr genutzt wird. Insbesondere wenn kein näherer Bezug auf seine Person erkennbar ist, sondern z.B. eine „typische“ Belegschaft abgebildet ist.
- Für einen Widerruf seiner Einwilligung nach seinem Ausscheiden müssen dann gesonderte Gründe vorgetragen werden. Portraitfotos und sonstige Aufnahmen, in denen Mitarbeiter mit Namen oder unter Angabe ihrer Funktionen herausgestellt werden, sollten nach deren Ausscheiden nicht mehr genutzt werden.
Das Urteil bedeutet eine Verschärfung bei der Nutzung von Mitarbeiterbildern. Denn eine eigenständige schriftliche Einwilligungserklärung muss eingeholt werden – doch zugleich auch eine Milderung, gerade wenn kostspielige Aufnahmen mit Mitarbeitern für die Werbung erstellt wurden. Denn bei allgemeiner Darstellung des Unternehmens ohne besondere Hervorhebung eines Mitarbeiters kann ein abgebildeter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen, dass die Aufnahmen nach seinem Ausscheiden nicht mehr verwendet werden.