Das deutsche Urheberrecht

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht ist geprägt durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (sogenanntes Urheberrechtsgesetz; UrhG). Neben dem UrhG finden sich diverse Spezialgesetze, etwa das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (sogenanntes Kunsturheberrechtsgesetz; KunstUrhG), das Gesetz über das Verlagsrecht (sogenanntes Verlagsgesetz; VerlG) oder das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (sogenanntes Urheberwahrnehmungsgesetz; UrhWahrnG). Die genannten Gesetze sind in ihrer konkreten Anwendung stark durch eine umfangreiche Kasuistik geprägt, sodass sich im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts empfiehlt. Die Legislative ist bemüht, die durch zahlreiche ober- und höchstinstanzliche Urteile verfestigte Rechtsprechung mittels neuer Vorschriften zu normieren und somit fortschreitenden Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Urheberrechte schützen

Ein Urheberrecht kann in Deutschland nicht wie eine Marke amtlich registriert werden. Es entsteht faktisch durch Schaffung eines sogenannten Werks (z.B. Foto, Text). Das Bestehen des Urheberrechts muss daher im Streitfall von derjenigen Partei, welche die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung beansprucht, bewiesen werden.

Was bedeutet ©?

Der Hinweis © trifft keine gesicherte Erklärung darüber, wer tatsächlich Urheber ist. Das Zeichen © steht für “Copyright”. Das Copyright (”Recht zur Kopie”) ist das US-amerikanische Äquivalent für das Urheberrecht an geistigen Werken. Das Copyright ist dem deutschen Urheberrecht in vielen Punkten ähnlich, weicht jedoch auch in gravierenden Fragen von diesem ab. Die Bezeichnung “Copyright” hat im deutschen Urheberrecht keine Bedeutung. Zu den nennenswerten Unterschieden gehört, dass über das Copyright die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht dem Urheber, sondern dem wirtschaftlichen Rechteverwerter zugewiesen sind, etwa einem Verlagshaus. Der Urheber ist in diesem Fall darauf beschränkt, Einspruch gegen eine unstatthafte Verwertung seines Werks erheben zu können.

Gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen

Reklamiert eine Person öffentlich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für ein bestimmtes Werk, und trifft der Nutzer mit dieser Person einen Nutzungsvertrag über das Werk, so kann der Nutzer gleichwohl vom wahren Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit einem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch konfrontiert werden. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht ausgeschlossen. Es empfiehlt sich daher, bei der Formulierung eines Nutzungsvertrags größtmögliche Vorsicht walten zu lassen. Ein solcher, fachlich versiert aufgesetzter Vertrag trifft idealerweise auch Schutzvorkehrungen gegen ungewollte Überraschungen, wie sie oben aufgeführt sind.

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