Artikel 3: Beziehung zu anderen Unionsrechtsakten und nationalen Bestimmungen
Inhalt des Artikels
(1) Falls die in Teil II des Anhangs aufgeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Union spezifische Regeln über die Meldung von Verstößen enthalten, gelten diese Regeln. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten insoweit, als die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte der Union nicht verbindlich geregelt ist.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, oder ihre Befugnis zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen. Diese Richtlinie gilt insbesondere nicht für Meldungen von Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte betreffen, es sei denn, diese fallen unter das einschlägige Unionsrecht.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von Unionsrecht oder nationalem Recht in Bezug auf alle folgenden Punkte:
a) den Schutz von Verschlusssachen;
b) den Schutz der anwaltlichen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten;
c) das richterliche Beratungsgeheimnis;
d) das Strafprozessrecht.
Kommentar zu Artikel 3
Verhältnis der Whistleblower-Richtlinie zur Geheimnisschutz-Richtlinie (2016/943/EU)
Nach Art. 3 Abs. 2 der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie gilt der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insofern als rechtmäßig, als der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist. Hieran knüpft Art. 21 Abs. 7 Whistleblower-Richtlinie (WBRL) an. Wenn Personen Informationen über den in dem Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie fallenden Verstoß melden oder offenlegen, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, und wenn diese Personen die Bedingungen der Whistleblower-Richtlinie erfüllen, gilt diese Meldung oder Offenlegung als rechtmäßig im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/943.
Personen, die dem persönlichen Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie unterfallen, können nach Art. 21 Abs. 7 WBRL in Gerichtsverfahren wegen der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen aufgrund von Meldungen oder Offenlegungen im Einklang mit der Whistleblower-Richtlinie nicht gerichtlich in Anspruch genommen werden. Insoweit wäre eine auf Unterlassung oder etwa Schadensersatz gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen. Nach Erwägungsgrund 98 WBRL sollen die Geheimnisschutz-Richtlinie (EU) 2016/943 und die Whistleblower-Richtlinie als einander ergänzend betrachtet werden. Die in der Richtlinie (EU) 2016/943 vorgesehenen zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sowie Ausnahmen sollten weiterhin immer dann gelten, wenn eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht in den Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie fällt.
Die beiden Richtlinien haben grundsätzlich auch eine andere Schutzwirkung. Während sich der Whistleblower im Falle von Repressalien als Kläger auf den Schutz der Whistleblower-Richtlinie stützen wird, dürfte sich der Hinweisgeber im Falle der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Abwehr von Ansprüchen auf den Schutz der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie stützen.
In Zukunft muss zunächst untersucht werden, ob der Hinweisgeber dem Schutz der Whistleblower-Richtlinie unterfällt. Dann bedarf es eines Rückgriffs auf die Geheimnisschutz-Richtlinie nicht. Sofern der Hinweisgeber nicht dem Schutz der Whistleblower-Richtlinie unterfällt, wäre festzustellen, ob er nach Artikel 5 lit b. Geheimnisschutzrichtlinie geschützt wäre. Danach wäre eine Klage oder ein anderer gerichtlicher Antrag, wie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner zur Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit gehandelt hat und dabei in der Absicht handelte, das öffentliche Interesse zu schützen.
Verhältnis zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
In Deutschland wurde die Geheimnisschutzrichtlinie durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) umgesetzt. Nach § 3 Abs. 2 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Geschäft gestattet ist. Für das Umsetzungsgesetz der Whistleblower-Richtlinie muss das Gesetz einen entsprechenden Hinweis auf § 3 Abs. 2 GeschGehG enthalten. Der Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz enthält in § 6 Abs.1 HinSchG-E eine entsprechende Formulierung. Eine Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ist danach nach § 3 Abs. 2 GeschGehG erlaubt. Auf die Motivation des Hinweisgebers bzw. Geschäftsgeheimnisverräters kommt es nicht an.
Verhältnis der Whistleblower-Richtlinie zu Vorschriften zur kollektiven Interessenvertretung der Arbeitnehmer
Nach Artikel 3 Abs. 4 WBRL berührt die Whistleblower-Richtlinie nicht die nationalen Vorschriften über die Wahrnehmung des Rechts von Arbeitnehmern, ihre Vertreter oder Gewerkschaften zu konsultieren, und über den Schutz vor ungerechtfertigten nachteiligen Maßnahmen aufgrund einer solchen Konsultation sowie über die Autonomie der Sozialpartner und deren Recht, Tarifverträge einzugehen.
Nach Erwägungsgrund 29 WBRL soll die Richtlinie sich nicht auf nationale Bestimmungen über die Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmervertreter auf Information, Konsultation und Teilnahme an Kollektivverhandlungen und die Verteidigung der Arbeitnehmerrechte durch Arbeitnehmervertreter auswirken. Art. 3 Abs. 4 WBRL stellt klar, dass sich an den nationalen Vorschriften über die kollektiven Rechte der Arbeitnehmer durch die Whistleblower-Richtlinie nichts ändert.
Rechte des Hinweisgebers in Bezug auf den Betriebsrat
Whistleblower können so beispielsweise nach § 39 Abs. 1 BetrVG die Sprechstunde des Betriebsrats aufsuchen, so denn eine eingerichtet ist. Es steht dem Hinweisgeber weiter frei, sich im Fall einer Benachteiligung oder ungerechten Behandlung beim Betriebsrat nach §§ 84 Abs. 1, 85 BetrVG zu beschweren oder ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Bei einer etwaigen Kündigung des Hinweisgebers ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu hören. Über die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes entscheidet in Zukunft nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach § 75 Abs. 1 BetrVG.
Rechte des Betriebsrats bei Einführung eines Hinweisgebersystems
Bei der Einführung eines Hinweisgebersystems handelt es sich um eine Frage der Ordnung des Betriebes, weswegen dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber daher den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Einführung eines Hinweisgebersystems zu informieren. Dem Betriebsrat muss die Möglichkeit eröffnet werden, selbst zu bestimmen, ob ihm Beteiligungsrechte zustehen und ob und inwieweit er davon Gebrauch machen möchte. Die notwendigen Unterlagen sind dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin vorzulegen.
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