Artikel 7 der Whistleblower-Richtlinie

Artikel 7: Meldung über interne Meldekanäle

Inhalt des Artikels

(1) Unbeschadet der Artikel 10 und 15 können Informationen über Verstöße grundsätzlich unter Nutzung der inter­nen Meldekanäle und Verfahren nach Maßgabe dieses Kapitels gemeldet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber der Meldung über externe Meldekanäle in den Fällen bevorzugt wird, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchtet.

(3) Im Rahmen der Unterrichtung vonseiten juristischer Personen des privaten und öffentlichen Sektors gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g und vonseiten zuständiger Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 13 werden zweckdienliche Informationen über die Nutzung der internen Meldekanäle gemäß Absatz 2 bereitgestellt.

Kommentar zu Artikel 7

Verhältnis und Reihenfolge interner Meldekanäle zu externen Meldekanälen

Der Hinweisgeber kann einen möglichen Verstoß auf drei verschiedenen Wegen melden. Einerseits kann er eine Meldung über einen internen Kanal abgeben, sich über einen externen Meldekanal an die zuständige Whistleblower-Behörde wenden oder sich direkt an die Öffentlichkeit wenden. In allen drei Fällen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hinweisgeber dem Repressalienverbot aus Art. 22 Whistleblower-Richtlinie (WBRL) unterfallen soll und ob eine Reihenfolge der Meldungen vorgegeben ist.  

In Erwägungsgrund 47 WBRL kommt nicht zwangsläufig der Gedanken zu Ausdruck, dass sich der Hinweisgeber zunächst nur über interne Kanäle an das Unternehmen wenden soll. Vielmehr sollen die notwendigen Informationen rasch zu denjenigen gelangen, die der Ursache des Problems am nächsten sind, der Meldung am ehesten nachgehen können und über entsprechende Befugnisse verfügen, um dem Problem, so weit wie möglich abzuhelfen. Dies muss nicht zwangsläufig ein interner Meldekanal sein, sondern kann auch bei schwerwiegenden Verstößen, bei denen der Hinweisgeber begründeten Verdacht zur Annahme hat, dass die Meldung auf dem internen Meldekanal nicht hinreichend nachgegangen werden würde, der externe Meldekanal sein oder gar die Öffentlichkeit. 

Die Frage, welcher Schutz Whistleblowern zugesprochen werden soll, wenn sie sich nicht zunächst eines internen Meldekanals bedienen, sondern sich unmittelbar an eine Behörde wendet, wurde während der Entstehungsgeschichte der Richtlinie kontrovers diskutiert. Schließlich hat sich in der Richtlinie nun die Regelung in Art. 7 Abs. 2 WBRL gefunden: 

„Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber der Meldung über externe Meldekanäle in den Fällen bevorzugt wird, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchtet.“ 

Danach steht es im Ermessen des Whistleblowers, ob er zunächst einen internen oder gleich einen externen Meldekanal wählt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob er von verschiedenen Stellen dazu ermutig wird, sich zunächst interner Meldekanäle zu bedienen.

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Johannes von Rüden

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