Müssen auch Agenturen Hinweisgebersysteme installieren und betreiben?
Nach Artikel 8 Abs. 1 der Whistleblower Richtlinie (WBRL) sind juristische Personen des privaten Sektors mit 50 oder mehr „Arbeitnehmern“ verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten. Damit lässt die Richtlinie ein wenig Raum für die Frage, wer als „Arbeitnehmer“ zu rechnen ist.
Nach Erwägungsgrund 38 WBRL sollen unter „Arbeitnehmern“ alle Personen zu verstehen sein, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen, für die sie eine Vergütung erhalten, für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen. Daher sollen auch Arbeitnehmer den Schutz der Hinweisgeberrichtlinie genießen, die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, einschließlich der Teilzeitbeschäftigung und befristeten Beschäftigung, sowie Personen, die über einen Leihvertrag an ein anderes Unternehmen verliehen wurden. Der Begriff des Arbeitnehmers soll auch Beamte und öffentliche Bedienstete und andere Personen, die im öffentlichen Sektor arbeiten einschließen. Der gescheiterte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums regelt in § 3 Abs. 8 HinSchG-E (Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes) etwas genauer, was unter „Beschäftige“ zu verstehen sei. Hierzu zählen danach:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamten
- Tarifbeschäftige
- Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich gelten
Agenturen, die beispielsweise lediglich mit Selbstständigen zusammenarbeiten, dürften nach diesen Ausführungen nicht dazu verpflichtet sein, ein Hinweisgebersystem einzuführen und zu unterhalten. Wir empfehlen jedoch, auch bei einem größeren Netzwerk aus circa 50 Selbstständigen ein derartiges Hinweisgebersystem zu installieren und das Bereithalten eines solchen nach außen zu mitzuteilen.
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