Als Änderungsvertrag bezeichnet man einen Vertrag, durch den die nachträgliche Änderung eines Schuldverhältnisses vereinbart wird – das kann neben einer Bürgschaft oder einem Dauerschuldverhältnis auch ein Arbeitsvertrag sein. Im Arbeitsrecht beschreibt ein Änderungsvertrag eine Umänderung des Vertrags, die das Unternehmen und ein Angestellter für das Arbeitsverhältnis vornehmen. Damit ein Änderungsvertrag wirksam wird, müssen sich die Vertragsparteien einig sein. Aber was ist, wenn man dem Änderungsvertrag nicht zustimmt?
Das deutsche Zivilrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass Verträge eingehalten werden müssen. Dieser Grundsatz wird jedoch vom Grundsatz der Privatautonomie beschränkt, demzufolge die Parteien den Vertrag abändern können. Der Änderungsvertrag im Arbeitsrecht ist laut § 623 BGB eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, das bestehende Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzuführen. Beim Änderungsvertrag im Arbeitsrecht geht es also um eine Anpassung des bestehenden Arbeitsvertrags. Die Änderung kann einen oder mehrere Punkte des alten Vertrags betreffen.
Änderungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag
In einem Arbeitsverhältnis haben beide Seiten die Pflicht zur Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten arbeiten zu lassen und ihm das Gehalt oder den Lohn zu zahlen. Der Arbeitnehmer steht ebenfalls in diesem Schuldverhältnis: Er arbeitet wie vertraglich vereinbart für das Unternehmen. Zugleich besteht in Deutschland Vertragsfreiheit. Sie ergibt sich aus der Handlungsfreiheit nach Artikel 2 des Grundgesetzes, demzufolge sich bestehende Verträge ändern lassen – allerdings nur mit beiderseitigem Einverständnis und ohne gegen Gesetze und Sitten zu verstoßen.
Wenn sich die äußeren Umstände ändern, können Arbeitgeber ein Interesse daran haben, den Arbeitsvertrag zu ändern. Betreffen kann die Änderung zum Beispiel:
• Einsatzort
• Arbeitszeit
• Befristung
• Lohn/Gehalt
Ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag muss schriftlich vereinbart werden und er ist ausschließlich mit Unterschrift gültig.
Einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags
Eine Pflicht, einen Änderungsvertrag zu unterschreiben, besteht nicht. In der Regel wird ein Änderungsvertrag nur dann wirksam, wenn eine einvernehmliche Vertragsänderung vorliegt. Eine einseitige Vertragsänderung ist also grundsätzlich nicht möglich. Arbeitgeber und Beschäftigter müssen sich einig sein, den Vertrag zu ändern. Außerdem gilt, dass Änderungen nur so weit wie nötig vom alten Vertrag abweichen dürfen.
Arbeitgeber können dem Mitarbeiter auch eine Prämie zahlen, damit er die neuen Bedingungen akzeptiert. Beschäftigte haben Anspruch darauf, die neuen Konditionen gründlich zu überdenken und können den Änderungsvertrag auch ablehnen. Arbeitgeber dürfen allerdings daraufhin eine Änderungskündigung aussprechen.
Änderungskündigung und Kündigungsschutz
Ist der Arbeitnehmer mit den Bedingungen des Änderungsvertrags nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Auch diese Form der Kündigung unterliegt den gesetzlichen Regeln nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Im Gegensatz zur normalen Kündigung bietet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zugleich einen neuen Vertrag an, für oder gegen den sich Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist entscheiden müssen, spätestens jedoch nach drei Wochen.
Lehnt der Mitarbeiter die neuen Konditionen ab, gelten für die Änderungskündigung dieselben Grundsätze wie für eine normale Kündigung. Innerhalb von drei Wochen kann der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen und zum Beispiel prüfen lassen, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, besteht das alte Arbeitsverhältnis weiter. Eine weitere Option nach § 2 KSchG ist die Annahme des neuen Vertrags unter Vorbehalt. In dem Fall nimmt der Arbeitnehmer an und lässt die neuen Regelungen von einem Arbeitsgericht überprüfen. Diese Entscheidung muss er dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
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Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und warten Sie nicht zu lange: Die Zurückweisung einer Kündigung sollte möglichst innerhalb einer Woche beim Arbeitgeber eingegangen sein. Für eine Kündigungsklage gilt: Wird nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben wird, ist die Kündigung wirksam.