Eine Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer erstmal ein Schock. Noch schlimmer ist es, wenn nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine böse Überraschung im Briefkasten wartet. Viele Arbeitgeber nutzen den Urlaub als Gelegenheit, um ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Aber ist eine Kündigung während des Urlaubs überhaupt wirksam? Und was gilt, wenn die Frist für eine Kündigungsschutzklage knapp wird oder sogar schon abgelaufen ist?
Kündigung im Urlaub grundsätzlich zulässig
Tatsächlich dürfen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer gerade Urlaub macht. Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil die Zustellung des Kündigungsschreibens während der Urlaubszeit stattfindet. Arbeitgeber können jederzeit Kündigungen aussprechen, auch wenn sie wussten, dass der Mitarbeiter im Urlaub ist. Für die rechtliche Wirksamkeit ist entscheidend, dass die Kündigung beim Mitarbeiter eingeht, sodass er unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Ob er sie auch tatsächlich liest, ist unerheblich.
Wann ist die Kündigung zugegangen?
Wenn sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren möchte, muss er eine Klagefrist von drei Wochen einhalten (§ 4 KschG). Die Frist beginnt zu laufen, sobald ihm die Kündigung wirksam zugestellt wurde. Die Arbeitsgerichte gehen in der Regel davon aus, dass ein Zugang der Kündigung vorliegt, sobald das Kündigungsschreiben im Briefkasten liegt – das gilt sogar dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt war, dass der Arbeitnehmer verreist ist.
Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn die Klagefrist abgelaufen ist?
Kehrt der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück und stellt fest, dass die Klagefrist von drei Wochen bereits abgelaufen ist, kann er einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellen. In § 5 Abs. 1 KschG heißt es dazu: „War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Aufwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.“
Durch diese Regelung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren, obwohl die Frist für die Klageerhebung bereits abgelaufen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigungsschutzklage und der Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage spätestens innerhalb von zwei Wochen beim Gericht eingehen muss, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück ist. Voraussetzung für die Zulassung einer verspäteten Klage ist, dass die Frist schuldlos versäumt wurde. Die Kündigungsschutzklage muss dem Antrag beigefügt werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgestellt, dass eine Schuldlosigkeit in der Regel gegeben ist, wenn die Kündigungserklärung während der urlaubsbedingten Abwesenheit zugegangen ist. Die Gründe für das Versäumen der üblichen Drei-Wochen-Frist müssen gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht und belegt werden, etwa durch ein Flugticket oder den Buchungsbeleg des Hotels. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung rechnen musste. In dem Fall hätte er entsprechende Vorsorge für die Kenntnisnahme treffen müssen.
Was ist zu tun, wenn die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist?
Wenn der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkommt und die Klagefrist ist noch nicht abgelaufen, muss er die restliche Zeit nutzen und innerhalb der laufenden Drei-Wochen-Frist Klage erheben. Versäumt er diese Frist, wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Manche Gerichte gehen aber davon aus, dass dem Arbeitnehmer eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt werden muss. Falls die verbleibende Frist für die Klage zu kurz ist, kann er nach Fristablauf einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen.
In einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Januar 1992 heißt es dazu: „Einem einfachen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer muss zur Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Zeit von mindestens drei Tagen zur Verfügung stehen.“ Dem Arbeitnehmer sei „eine Frist zur Überlegung, ob er die Kündigung hinnehmen oder gerichtlich angreifen soll, zur Fertigung der Klageschrift oder zur Beauftragung eines Rechtsanwalts und zur Versendung bzw. Einreichung bei Gericht zuzubilligen“. Zur Sicherheit sollte die Drei-Wochen-Frist aber möglichst eingehalten werden – auch dann, wenn für die Klage nur noch wenige Tage zur Verfügung stehen.
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