Obwohl Zeitarbeit oft in der Kritik steht, erarbeiten Zeit- oder Leiharbeitnehmer rund 10 bis 15 Prozent des Wirtschaftswachstums in Deutschland. Fast 800.000 Deutsche sind bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt und arbeiten in häufig wechselnden Betrieben. Zu den größten Leiharbeitsfirmen zählen Randstad, Adecco, ManpowerGroup und AutoVision – die Zeitarbeitsfirma, mit der VW zusammenarbeitet. Mitarbeiter auf Zeit erhalten für dieselbe Tätigkeit im Schnitt 20 bis 25 Prozent weniger Lohn als regulär Beschäftigte. Und wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus? Haben Leiharbeiter die gleichen Rechte wie ihre angestellten Kollegen oder werden sie auch hier benachteiligt?
Grundsätzlich haben Zeitarbeitnehmer die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss für sie Sozialversicherungsbeiträge abführen, den Lohn im Krankheitsfall weiterzahlen und sich an den gesetzlichen Kündigungsschutz halten. In der Regel besteht bei Leiharbeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. Nur der Einsatz beim Entleiher ist befristet.
Wie ist Leiharbeit oder Zeitarbeit gesetzlich geregelt?
Leiharbeit oder Zeitarbeit ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für Leiharbeitnehmer. Dabei müssen zwei Rechtsverhältnisse unterschieden werden: das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber – der Zeitarbeitsfirma – und das Auftragsverhältnis der Zeitarbeitsfirma zum Einsatzbetrieb, dem Entleiher.
Wenn der Entleiher das Auftragsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma kündigt, endet damit nur der Einsatz des Leiharbeitnehmers im Einsatzbetrieb. Der Entleiher ist sogar verpflichtet, im Betrieb zuerst die Leiharbeit abzubauen, bevor er seinen eigenen Arbeitnehmern kündigen kann. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil vom 5. März 2007 entschieden. Das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und der Zeitarbeitsfirma besteht jedoch weiter und wird von der Kündigung des Auftragsverhältnisses nicht berührt.
Regeln zum Kündigungsschutz gelten auch für Leiharbeitnehmer
Will das Zeitarbeitsunternehmen das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer kündigen, gelten für diese Kündigung die allgemeinen Regeln zur Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber. In der Praxis wird das Arbeitsverhältnis aber oft nach Beendigung des Einsatzes gekündigt. Der Leiharbeitnehmer kann in dem Fall die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen. Dafür muss er innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Eine Kündigung ist allerdings nur im unbefristeten Arbeitsverhältnis erforderlich. Wurde das Leiharbeitsverhältnis befristet, endet es mit Ablauf der Befristung und es bedarf keiner Kündigung. Leiharbeitnehmer können die Wirksamkeit der Befristung jedoch ebenfalls gerichtlich überprüfen lassen. Dafür muss innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht eine Entfristungsklage erhoben werden.
Leiharbeiter haben oft einen Anspruch auf eine Abfindung
Werden Zeitarbeitnehmer gekündigt, begründen Zeitarbeitsfirmen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine Kündigung oft damit, dass ein Entleiher den Auftrag gekündigt hat oder den Auftrag selbst verloren hat. Deshalb könne der Arbeitnehmer nicht mehr eingesetzt werden und das Unternehmen sei gezwungen, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Doch Leiharbeitnehmer können gegenüber der Zeitarbeitsfirma einen Anspruch auf eine Abfindung geltend machen.
Eine betriebsbedingte Kündigung kann in üblichen Unternehmen damit begründet werden, dass ein Auftrag verloren gegangen ist. Doch das gilt nicht für Zeitarbeitsfirmen. Diese Unternehmen geraten in Schwierigkeiten, wenn sie den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bzw. des dauerhaften Beschäftigungsbedarfs über das Kündigungsdatum hinaus darlegen und beweisen müssen.
Der Geschäftszweck von Zeitarbeitsfirmen ist es, suchenden Arbeitgebern Personal zeitweise zu überlassen. Das Geschäftsmodell besteht also gerade darin, immer neue beauftragende Unternehmen zu finden, die Leiharbeitnehmer benötigen. Behauptet die Zeitarbeitsfirma im Kündigungsprozess also ernsthaft, dass sie keine entleihenden Unternehmen mehr findet, wäre das einer Bankrotterklärung des Geschäftsmodells.
Rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben!
Die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage führt bei Leiharbeitsverhältnissen regelmäßig dazu, dass die gekündigten Arbeitnehmer in Zeitarbeitsfirmen eine ordentliche Abfindung erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Zeitarbeitnehmer mehr als sechs Monate für das Zeitarbeitsunternehmen gearbeitet hat. Außerdem muss das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.
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