Endlich Urlaub! Die Vorfreude ist groß, das Hotel und der Flug sind längst gebucht – und dann das: Der Hals kratzt, die Nase läuft, eine Erkältung bahnt sich an. Der Arzt füllt den gelben Zettel aus und rät zur Schonung. Was jetzt? Dürfen Arbeitnehmer auch verreisen, wenn sie eine Krankschreibung abgegeben haben? Schließlich kann Urlaub in manchen Fällen helfen, Krankheiten zu lindern. Doch eine Reise trotz Krankheit kann unter Umständen einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten bedeuten und sogar zur Kündigung führen. Was ist bei Krankheit im Urlaub zu beachten?
Dürfen Arbeitnehmer verreisen, während sie krankgeschrieben sind?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihren geplanten Urlaub auch antreten, wenn sie krankgeschrieben sind. Allerdings ist dabei einiges zu beachten. Wenn die Reise die Genesung des Mitarbeiters ernsthaft gefährden könnte, darf er sie nicht antreten. Es muss zunächst mit dem Arzt abgeklärt werden, ob der geplante Urlaub die „Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit“ beeinträchtigen könnte. Die Reise sollte immer dem Erholungszweck dienen, denn der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit eine „erhöhte Sorgfaltspflicht“ gegen sich selbst. Es muss also der Einzelfall betrachtet werden.
Die Reise könnte der Gesundheit und Erholung zugutekommen – oder die Heilung verzögern. Arbeitnehmer sollten daher gut überlegen, ob sie ihren geplanten Urlaub antreten. Im schlimmsten Fall kann eine fristlose Kündigung drohen. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 2. März 2006. In dem Verfahren ging es um einen Arzt, der Skiurlaub machte, obwohl er wegen einer Hirnhautentzündung krankgeschrieben war. Während eines Ski-Kurses brach er sich ein Bein, was zu einer mehrmonatigen Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit führte. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos gekündigt und bekam im Berufungsverfahren recht.
Eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Der Kläger war aufgrund seiner leitenden Funktion in besonderem Maße dazu verpflichtet, das Vertrauen in die von ihm geleistete Arbeit und die korrekte Aufgabenerledigung seines Arbeitgebers nicht zu erschüttern, so das BAG.
Heilungswidriges Verhalten muss vermieden werden
Ein aufgrund von Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Wenn der Urlaub der Genesung entgegenstehen könnte, muss er abgesagt werden. Eine schwere Verletzung seiner Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber kann nämlich zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund führen – wie das Beispiel des krankgeschriebenen Arztes im Skiurlaub zeigt.
Gefährdet ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg, verstößt er gegen seine Leistungspflicht und zerstört das Vertrauen des Arbeitgebers. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Krankheit nur schwer in Einklang zu bringen sind. Im Zweifelsfall muss der behandelnde Arzt um Erlaubnis gefragt und der Arbeitgeber über alle Aktivitäten informiert werden.
Dürfen krankgeschriebene Beschäftigte auch ins Ausland reisen?
Bei Reisen ins Ausland gelten dieselben Grundsätze wie für Inlandsreisen. Ist der Arbeitnehmer allerdings länger als sechs Wochen krankgeschrieben und hat dadurch Anspruch auf Krankengeld, gilt: Der Anspruch auf Krankengeld aus Paragraf 44 SGB V ergibt sich laut Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 SGB V, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält. Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer sich vor Antritt der Reise eine Zustimmung seines gesetzlichen Krankenversicherers einholt. Wenn Angestellte innerhalb der EU verreisen, ist die Versicherung laut Bundessozialgericht dazu verpflichtet, dem Antrag zuzustimmen.
Was, wenn Arbeitnehmer im Urlaub krank werden?
Arbeitnehmer, die im Urlaub krank werden, können sich die Krankheitstage gutschreiben lassen. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgeber umgehend mitteilen, dass sie krank sind und direkt ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest vorlegen – auch wenn laut Arbeitsvertrag der dritte Tag genügt.
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