Nicht jedem gelingt es, rechtzeitig zu Verabredungen und anderen Terminen zu erscheinen. Am Arbeitsplatz können Verspätungen besonders unangenehme Folgen haben. Unpünktlichkeit ärgert den Arbeitgeber und belastet das Arbeitsverhältnis. Kommen Mitarbeiter ständig zu spät, können sie den Betriebsablauf stören. Deshalb ist Pünktlichkeit eine wichtige Nebenpflicht des Arbeitsvertrags. Wer sie verletzt, kann vom Arbeitgeber sanktioniert werden. Wann müssen Arbeitnehmer mit einer Abmahnung rechnen?
Wann ist eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit gerechtfertigt?
Wann der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheinen muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Ist darin keine Uhrzeit festgelegt, spricht der Arbeitgeber meistens eine Weisung aus, wann die Arbeitszeit beginnt. Wenn eine genaue Uhrzeit genannt wird, muss der Arbeitnehmer zu genau diesem Zeitpunkt am Arbeitsplatz erscheinen. Solche starren Regeln gibt es in Betrieben, bei denen die rechtzeitige Anwesenheit der Mitarbeiter unbedingt nötig ist, weil die Arbeitsprozesse sonst gestört würden.
Beginnt die Arbeit um acht Uhr und der Mitarbeiter erscheint erst fünf Minuten später, ist das ein Grund für eine Abmahnung – zumindest theoretisch. In der Praxis suchen Arbeitgeber in der Regel jedoch erst das Gespräch, bevor sie abmahnen.
Was gilt als Verspätung?
Nicht jedes Verhalten, das gegen die vorgegebenen Arbeitszeiten des Arbeitgebers verstößt, rechtfertigt eine Abmahnung. Es kommt auch auf den Verspätungsgrund an. Der Arbeitnehmer muss die Unpünktlichkeit mindestens fahrlässig verschuldet haben, damit eine Abmahnung gerechtfertigt ist. Wer zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit in einen Unfall verwickelt war und erste Hilfe leisten musste, hat die Verspätung nicht selbst zu verantworten.
Die meisten verkehrsbedingten Verspätungsgründe werden aber dem Arbeitnehmer zur Last gelegt, denn er trägt das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss dafür sorgen, dass er rechtzeitig bei der Arbeit erscheint. Mögliche Verspätungen wegen des dichten Berufsverkehrs, angekündigten Streiks der öffentlichen Verkehrsmittel oder schlechter Witterung im Winter müssen vom Arbeitnehmer einkalkuliert werden. Wurden ein Streik oder ein Unwetter angekündigt, muss er sich früher auf den Weg machen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Tut er das nicht, riskiert er eine Abmahnung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 9. Juli 2001 entschieden (Az. 1 Ca 1273/01).
Für die Arbeitsgerichte macht es einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommt, weil er verschlafen hat oder weil nach einem Unwetter ein Baum die Straße versperrt hat. Wer den Wecker nicht gestellt oder gehört hat, ist juristisch gesehen selbst schuld an der Verspätung. Auch Schlafprobleme liegen in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Wer massive Schlafstörungen hat und deshalb morgens nicht aus dem Bett kommt, müsste zum Arzt gehen und sich notfalls krankschreiben lassen.
Wann droht eine Abmahnung wegen Zuspätkommens?
Unpünktlichkeit wird in der Regel nicht als schwerwiegender Verstoß gewertet. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer also nicht einfach kündigen – selbst, wenn er mehrmals schuldhaft zu spät gekommen ist. Abgesehen von Ausnahmefällen müssen einer verhaltensbedingten Kündigung immer erst einige Abmahnungen wegen desselben Verhaltens innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorausgehen.
Nicht jedes Zuspätkommen darf sofort mit einer Abmahnung sanktioniert werden. Es kommt dabei auf den Einzelfall an. Wenn ein Arbeitnehmer zehn Jahre lang pünktlich zur Arbeit erschienen ist, kann er nicht wegen einer einmaligen Verspätung abgemahnt werden. Es spielt auch eine Rolle, ob eine Verspätung eine erhebliche Störung des betrieblichen Ablaufs verursacht. Dem Arbeitnehmer wird dann vorgeworfen, den Schaden bewusst in Kauf genommen zu haben.
Abmahnungen haben noch keine direkten rechtlichen Konsequenzen, können aber die Vorstufe zur Kündigung sein. Im Wiederholungsfall darf je nach Einzelfall und Schweregrad eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden –entweder bereits bei der zweiten Verspätung oder erst nach wiederholtem Fehlverhalten.
Wie wird eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit ausgesprochen?
Die Abmahnung erfolgt in der Regel schriftlich und soll dem Mitarbeiter klar machen, dass er einen Fehler gemacht hat. Die konkreten Verstöße werden in der Abmahnung aufgeführt – mit Datum, Dauer und die Anzahl der Verspätungen dokumentiert. Die Abmahnung verfolgt drei Ziele:
• Dokumentieren: Datum, Uhrzeit und Dauer der Verspätung müssen konkret benannt werden.
• Beanstanden: Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wird mit Hinweis auf den Arbeitsvertrag beanstandet und der Arbeitnehmer aufgefordert, künftig pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
• Warnen: Mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine verhaltensbedingte Kündigung bei weiteren Verspätungen müssen in der Abmahnung aufgeführt sein.
Auch eine mündliche Abmahnung ist möglich, doch für den Fall, dass es zu einem Rechtsstreit kommt, empfiehlt sich die Schriftform.
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