Wenn eine Airline für einen Flug nachweislich das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, muss sie bei erheblicher Verspätung eine Ausgleichszahlung leisten. Das gilt selbst dann, wenn der Flug und die damit zu erbringende Leistung von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wurde, wie es etwa beim Codesharing üblich ist. Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden (Az.: 3 C 3947/13 (31)).
Codesharing
Beim sogenannten Codesharing kooperieren Fluggesellschaften miteinander und bieten ihre Flüge gemeinsam an. Dabei wird derselbe Flug von jeder Airline unter einer eigenen Flugnummer angeboten – obwohl nur eine Gesellschaft den Flug durchführt. So sollen den Kunden mehr Flugziele angeboten werden können. In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Kuba nach Frankfurt um mehr als 21 Stunden verspätet. Den Klägern stand nach EU-Recht eine Ausgleichszahlung zu. Der Flug wurde jedoch im Codesharing von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt. Die beklagte Fluggesellschaft verweigerte daher die Ausgleichszahlung mit der Begründung, sie sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen und deshalb für die Verspätung nicht verantwortlich.
Gericht gibt Kläger Recht
Das Gericht sah das anders und gab den Klägern Recht. Aus der Buchungsbestätigung der Airline gehe hervor, dass der Flug zwar von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wurde, so das Gericht. Doch diese sei nicht als Carrier angegeben, die Buchung trug den Code der Beklagten. Warum der Flug schlussendlich nicht von der eigentlichen Airline durchgeführt wurde, sei ohne Belang. Die Airline habe sich eines Subunternehmers bedient – doch sie bleibe das ausführende Luftfahrtunternehmen – und muss daher Entschädigung zahlen.