Wegen der Corona-Krise werden viele Arbeitgeber in den nächsten Monaten Kündigungen aussprechen. Weil die Insolvenzantragspflicht seit März 2020 ausgesetzt ist und viele Unternehmen noch Hilfszahlungen erhalten, könnte es zu einer regelrechten Insolvenzwelle kommen. Es ist jetzt schon absehbar, dass viele Betriebe die Krise nicht überstehen werden. Deshalb sollten Arbeitnehmer wissen, was im Fall einer Kündigung zu tun ist.
Erste Warnzeichen gibt die allgemeine Stimmung im Betrieb. Wer spürt, dass im Unternehmen etwas nicht stimmt, sollte sich auf eine mögliche Entlassung vorbereiten und seine Rechte kennen. Andernfalls können Arbeitgeber die Ahnungslosigkeit von Mitarbeitern ausnutzen, die dann bei Abfindungen Geld verlieren. Viele Gekündigte gehen davon aus, dass sie gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nicht vorgehen können, doch der Kündigungsschutz ist in Deutschland weit gefasst und stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet.
1. Rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben
Viele Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Deshalb empfiehlt es sich, genau zu prüfen, warum die Kündigung ausgesprochen wurde. Die Arbeitsgerichte knüpfen strenge Auflagen an Kündigungen durch den Arbeitgeber. Werden sie nicht erfüllt, ist die Kündigung anfechtbar oder sogar unwirksam. Arbeitgeber sollten im Zweifelsfall umgehend eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung geschehen. Diese 3-Wochen-Frist gilt auch wenn Arbeitnehmer krank oder im Urlaub sind. Im Nachhinein noch eine Klage einzureichen, ist deutlich schwieriger – auch wenn die Kündigung fehlerhaft war.
Mit einer Kündigungsschutzklage kann man eine Wiedereinstellung erreichen oder sich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen. Um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, schaltet man einen Anwalt für Arbeitsrecht ein – er findet die Fehler im Kündigungsschreiben. Um die Chancen auf eine hohe Abfindung zu erhöhen, muss die Klage sorgfältig vorbereitet werden. Oft versuchen Arbeitgeber, Aufhebungsverträge auszuhandeln, doch ein Aufhebungsvertrag sollte nicht leichtfertig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine Abfindung ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage viel besser.
2. Angemessene Abfindung aushandeln
Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung gibt es nicht. Die Abfindung wird individuell als Ausgleich ausgehandelt. Mithilfe eines Abfindungsrechners lässt sich die Höhe der möglichen Abfindung berechnen.
Die Chancen auf eine Abfindung sind um so besser, je wahrscheinlicher es ist, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam zurückweist. Man kann sich entweder vor Gericht auf eine Abfindung einigen oder schon vorher einen Abwicklungsvertrag mit Abfindung schließen. Der Gekündigte lässt die Klage im Gegenzug fallen und akzeptiert die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung. Oft ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung beschädigt, sodass eine Abfindung in der Regel die bessere Option ist.
In den meisten Sozialplänen größerer Firmen sind bereits Abfindungsbeträge vorgesehen. Die Summe ist allerdings oft deutlich geringer als eine Abfindung, die ein Anwalt im Rahmen einer Kündigungsschutzklage aushandeln kann. Deshalb sollten Gekündigte die Abfindung von einem Anwalt überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einreichen.
3. Fehlerhafte Kündigung zurückweisen
In größeren Betrieben wird eine Kündigung oft von einer Person unterschrieben, die nicht dazu berechtigt ist – etwa vom Personal- oder Abteilungsleiter. Wenn in dem Fall keine schriftliche Vollmacht für den Unterzeichner der Kündigung vorgelegt wurde, kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Die Kündigung muss handschriftlich von einem dazu Berechtigten unterschrieben werden.
Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen triftige Gründe vorliegen, die schlechte wirtschaftliche Lage reicht nicht. Der Arbeitgeber muss darlegen, wie sich der Auftragsrückgang auf die Arbeitsmenge auswirkt und wie viele Arbeitskräfte im gesamten Unternehmen überflüssig werden. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden könnte. Die Kündigung lässt sich durch Formfehler zwar meistens nicht verhindern, allerdings kann der Arbeitnehmer auf eine ordentliche Kündigung bestehen. Für den Betroffenen kann dadurch eine längere Beschäftigungszeit erreicht werden.
4. Nichts ungeprüft unterschreiben
Arbeitnehmern, denen gekündigt wurde, sollten grundsätzlich nichts unterschreiben. Viele Arbeitgeber wollen, dass das Kündigungsschreiben und/oder der Erhalt der Kündigung unterschrieben wird. Dazu ist jedoch niemand verpflichtet. Vor allem einen Auflösungsvertrag sollte man nie ohne rechtliche Prüfung unterschreiben. Durch unbedachte Unterschriften können Ansprüche verloren gehen, weil Arbeitgeber oft sogenannte Abtretungsklauseln in die Kündigung einfügen. Gekündigte verzichten dann zum Beispiel auf offene Urlaubstage, Überstunden oder Zuschläge mit Unterzeichnung – geldwerte Ansprüche, die verlorengehen.
Wer einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschreibt, bekommt anschließend zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Juristisch hat man damit die Arbeitslosigkeit selbst verursacht, was sich negativ auf Abfindungssumme auswirkt.
5. Nach der Kündigung sofort arbeitslos melden
Wer wegen einer Kündigung durch den Arbeitgeber seinen Job verliert, kann Arbeitslosengeld beziehen. Damit das übergangslos geschieht, müssen Fristen einhalten werden. Betroffene sollten sich umgehend – spätestens drei Tage nach der Kündigung – bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das ist telefonisch unter der bundesweiten Servicenummer 0800/4 55 55 00 oder online über die Website der Arbeitsagentur möglich. Wer seine Arbeitslosigkeit zu spät meldet, riskiert Sperrzeiten. Das bedeutet, dass das Arbeitslosengeld dann erst später ausgezahlt und der Betrag auch später nicht nachgezahlt wird.
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