Fünf Jahre hat der Prozess gedauert, jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Molkerei Ehrmann hat die Verbraucher mit der Werbung für ihren zuckerhaltigen Früchtequark „Monsterbacke“ nicht in die Irre geführt und der fragliche Werbeslogan stellt auch keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Strittig war der 2010 verwendete Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Der Werbetext war auf der Verpackung des speziell für Kinder angebotenen Früchtequarks aufgedruckt.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hatte kritisiert, der Slogan könne bei Verbrauchern falsche Hoffnungen wecken: Der Quark enthalte viel mehr Zucker als reine Milch. Darauf sei auf der Verpackung nicht hingewiesen worden. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ehrmann hatte hingegen argumentiert, der umstrittene Spruch verspreche gar keine gesundheitliche Wirkung. In dem Streit, der auch schon den Europäischen Gerichtshof beschäftigte, wies der BGH die Klage der Wettbewerbszentrale im Wesentlichen ab.
Bei dem Früchtequark handele es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem kritisierten Slogan enthaltene Vergleich beziehe sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß wesentlich höher liegt als bei Milch. Ebensowenig fasse der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt sich vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.
Der Satz darf nicht für sich alleine stehen, sondern benötigt einen speziellen gesundheitsbezogenen Hinweis
Nur in einem Punkt forderte der Bundesgerichtshof eine weitere Klärung: Der fragliche Werbeslogan sei eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der Health-Claims-Verordnung der EU. Darunter versteht man jede Aussage, mit der eine gesundheitsfördernde Wirkung eines Lebensmittels behauptet wird. Eine solche Angabe müsse jedoch laut der EU-Verordnung durch weitere Hinweise auf der Verpackung gestützt werden, entschied der BGH. Insoweit verwies der BGH die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück, das nun noch klären muss, welche Informationen es „im Einzelnen noch auf der Verpackung hätte geben müssen“.
Verbraucherschützer wollten den Slogan eigentlich ganz von der Verpackung verbannen
Ehrmann begrüßte die Entscheidung: „Jetzt ist klar, dass der Slogan Verbraucher nicht in die Irre geführt hat“, sagt Gunther Wanner von Ehrmann. Die Molkerei will erst nach einem abschließenden Gerichtsurteil über die weitere Zukunft des Werbespruchs entscheiden. Die Verbraucherschützer bedauern das Urteil dagegen. „Wir wollten den Slogan eigentlich ganz von der Verpackung haben“, sagte eine Sprecherin der Wettbewerbszentrale. „Das Urteil verhindert leider nicht, dass Verbraucher durch Gesundheitswerbung in die Irre geführt werden“, erklärte die Verbraucherorganisation Foodwatch. Hersteller könnten weiterhin selbst Süßigkeiten oder Soft Drinks legal als gesund vermarkten, solange einfach Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt würden. Praktische Auswirkungen hat das Urteil des OLG aber genauso wenig wie das des BGH. Denn mittlerweile verwendet Ehrmann den Slogan nicht mehr.