Kündigung ungültig? Drei häufige Fehler von Arbeitgebern beim Kündigen

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte das Kündigungsschreiben umgehend auf seine formale Korrektheit überprüfen. Bei Kündigungen – ob fristlos oder ordentlich – unterlaufen Arbeitgebern nämlich häufig Fehler. Sie führen dazu, dass die Kündigung unwirksam ist. In dem Fall können betroffene Arbeitnehmer erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen. Zu den verbreiteten Fehlern gehören die falsche Kündigungsform, eine nicht nachweisbare Zustellung des Kündigungsschreibens und eine fehlende Vollmacht für die Kündigung.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber beendet ein Arbeitsverhältnis meistens gegen den Willen des Arbeitnehmers. Doch oft haben Arbeitnehmer noch eine Chance, die Kündigung zurückzuweisen. Bei der Kündigung müssen nämlich bestimmte Formalien und Fristen eingehalten werden. Beachtet der Arbeitgeber sie nicht, hat das rechtliche Konsequenzen, von denen Arbeitnehmer profitieren können. Die Kündigung ist dann in der Regel unwirksam und muss wiederholt werden. Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst weiter und der Arbeitnehmer bekommt weiterhin sein Geld.

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1. Die Kündigung erfüllt nicht die „Schriftform“ und enthält keine korrekte Unterschrift

Der deutsche Gesetzgeber hat festgelegt, dass eine Kündigung des Arbeitsvertrags nur schriftlich und auf Papier erfolgen kann. Mündliche Kündigungen oder Entlassungen per Fax, E-Mail oder SMS sind also ungültig, weil die Schriftform nicht gewahrt ist. Außerdem muss das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber unterschrieben worden sein. Initialen oder Abkürzungen genügen nicht. Handzeichen als Unterschrift, die nicht auf eine bestimmte Person hinweisen oder Namenskürzel gelten nicht als Namensunterschrift. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 1997 entschieden (Az. IX ZR 24/97). Fehlt die korrekte Unterschrift, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

2. Der Zugang der Kündigung kann nicht bewiesen werden

Wird das Kündigungsschreiben nicht persönlich übergeben, muss es so zum Empfänger gelangt sein, dass er unter gewöhnlichen Verhältnissen davon Kenntnis nehmen konnte. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung trägt der Absender. Lässt der Arbeitgeber die Kündigung mit der Post zustellen, hat er keinen Beleg dafür, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zugestellt wurde. Das kann auch für ein Einschreiben mit Rückschein gelten. Ist der Adressat nicht anzutreffen, lässt sich das Kündigungsschreiben nicht zustellen. Ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten genügt nicht als Nachweis für den Zugang.

Es ist auch niemand verpflichtet, die Sendung von der Post abzuholen. Wird das Schreiben nicht abgeholt, gilt die Kündigung als nicht zugegangen. Der Arbeitgeber kann den Zugang der Kündigung auch verpassen, wenn das Kündigungsschreiben in den Posteingangskorb des Arbeitnehmers oder auf den Schreibtisch des Mitarbeiters gelegt wird.

3. Der Falsche hat unterschrieben

Kündigungsberechtigt sind nur die jeweiligen Vertragspartner. Es darf demnach nur die Person kündigen, mit der der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Wenn der „Falsche“ seine Unterschrift unter die Kündigung gesetzt und dem Kündigungsschreiben keine Vollmacht beigelegt hat, ist die Kündigung ungültig und das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet.

Zwar kann auch ein Vertreter des Arbeitgebers Kündigungen unterzeichnen, etwa der Geschäftsführer, der Prokurist oder der Personalleiter, doch ein Betriebsleiter oder der Filialleiter müssen eine Vollmacht vorlegen. Fehlt die schriftliche Vollmacht, kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Das muss „unverzüglich“ geschehen, also so schnell wie möglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung. Mit der Zurückweisung wird die Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber müsste sie wiederholen.

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Zögern Sie nicht zu lange: Die Zurückweisung einer Kündigung muss möglichst innerhalb einer Woche beim Arbeitgeber eingegangen sein. Auch bei einer Kündigungsklage ist Eile geboten: Wird nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben wird, ist die Kündigung wirksam.

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