Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die nicht im Home-Office arbeiten, Corona-Tests anbieten. Weil die Bundesregierung die Testangebote von Unternehmen auf freiwilliger Basis für nicht ausreichend hielt, wurden die verpflichtenden Testangebote eingeführt. Infektionen sollen dadurch schnell erkannt und Corona-Ausbrüche verhindert werden. Die vom Bundeskabinett beschlossene Testpflicht für Unternehmen gilt seit dem 20. April 2021. Dafür wurde die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung mit einem neu eingeführten § 5 Abs. 1 aktualisiert. Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben müssen bei der Durchführung der Corona-Tests im Betrieb beachtet werden?
Die verpflichtenden Tests sollen Corona-Infektionen bei Arbeitnehmern aufdecken, die noch keine oder keine eindeutigen Symptome zeigen. Ein negatives Testergebnis garantiert allerdings nicht, dass die betreffende Person wirklich nicht infiziert ist. Bei einem negativen Test ist es laut Robert Koch-Institut lediglich weniger wahrscheinlich, für andere ansteckend zu sein. Nach aktuellem Stand sind negative Testergebnisse nur für den aktuellen Tag aussagekräftig. Wirtschaftsverbände kritisieren die Testpflicht als Misstrauenserklärung gegenüber den Unternehmen und sehen darin eine weitere Bürokratielast.
Wozu sind Arbeitgeber jetzt verpflichtet?
Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, im Unternehmen regelmäßig Corona-Tests anbieten. Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums erlaubt dabei sowohl Selbsttests als auch Schnelltests, bei denen der Abstrich von geschultem Personal durchgeführt wird. Arbeitnehmern, die im Unternehmen arbeiten, muss mindestens ein Corona-Test pro Kalenderwoche angeboten werden. Für Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind zwei Testangebote pro Woche vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt zum Beispiel für Personal mit vielen Kundenkontakten, für Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen durchführen oder unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten und für Mitarbeiter in Gemeinschaftsunterkünften.
Am 21. April wurde beschlossen, das Testangebot für alle Arbeitnehmer auf zwei Tests pro Woche zu erweitern. Das soll jetzt zeitnah durch eine erneute Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt werden.
Besteht eine Testpflicht für Beschäftigte?
Die neue Regelung bedeutet keine Testpflicht für die Beschäftigten, sondern eine Test-Angebotspflicht für Arbeitgeber. Arbeitnehmern steht es grundsätzlich frei, das Angebot anzunehmen. Laut Bundesarbeitsministerium sind die rechtlichen Hürden für eine Testpflicht zu hoch. „Die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten im Arbeitsschutz würden eine solche Testpflicht nicht abdecken“, so ein Ministeriumssprecher. Die Bundesregierung hat Arbeitnehmer aber dazu aufgerufen, die Testangebote wahrzunehmen.
Was passiert, wenn Beschäftigte den Test verweigern?
Es gibt zwar keine Testpflicht, aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sind unter Umständen arbeitsrechtliche Sanktionen gegen Testverweigerer möglich. Vor allem bei hohen Inzidenzwerten oder lokalen Infektionsgeschehen müssen Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern nachkommen und das Ansteckungsrisiko soweit wie möglich minimieren. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts Schnelltests anordnen und Testverweigerern den Zutritt zum Unternehmen verbieten. Im Falle einer unberechtigten Testverweigerung bietet der Arbeitnehmer nämlich seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Wenn der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht zu Hause erbringen kann, verliert er seinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Wie müssen Betriebe die Testpflicht umsetzen?
Die überarbeitete Corona-ArbSchV regelt nicht, ob die Tests im Betrieb oder zu Hause durchzuführen sind. Der Arbeitgeber muss die Tests zur Verfügung stellen und dokumentieren, dass sie angeschafft oder entsprechende Testkapazitäten angeboten wurden. Sie müssen allerdings nicht dokumentieren, ob ihre Mitarbeiter sie in Anspruch nehmen. Es genügt, den Beschäftigten Selbsttests nach Hause zu schicken oder im Betrieb für alle zugänglich bereitzustellen. Es empfiehlt sich für Unternehmen, die Testdurchführung vertraulich zu Hause durchführen zu lassen. So können aufwendige Vorbereitungen und Umsetzungsmaßnahmen in den Unternehmen minimiert werden. Für die Umsetzung der Testpflicht bleibt nämlich wenig Zeit.
Gilt die für das Testen aufgewendete Zeit als Arbeitszeit?
Weil es nur die Pflicht zum Angebot der Tests gibt und nicht zur Durchführung, handelt es sich für Arbeitnehmer grundsätzlich um freiwillige Corona-Tests. Die aufgewendete Zeit gilt daher nicht als Arbeitszeit. Die Corona-Schnelltests sind sowohl im persönlichen Interesse des Arbeitnehmers als auch im Interesse des Unternehmens und der Allgemeinheit. Deshalb muss der Arbeitgeber die Testzeit nicht vergüten.
Wer bezahlt die Corona-Tests?
Die Kosten für die angebotenen Tests werden vom Arbeitgeber getragen. Die Bundesregierung rechnet damit, dass die vorerst bis Ende Juni vorgeschriebenen Testangebote die Unternehmen pro Beschäftigten 130 Euro kosten. Besonders belastete Betriebe können diese Ausgaben mit einem Antrag auf Überbrückungshilfe geltend machen.
Werden die Test-Daten gespeichert?
Mitarbeiter sollten verpflichtet werden, dem Arbeitgeber positive Ergebnisse mitzuteilen. Je weniger Personen im Unternehmen von einem positiven Test erfahren, desto besser ist das für den Beschäftigtendatenschutz. Arbeitnehmer melden positive Testergebnisse möglichst an eine zentrale Stelle im Unternehmen. Die Daten müssen vertraulich gespeichert und in die Personalakte aufgenommen werden. Bei positiven Testergebnissen soll die zentrale Stelle den jeweiligen Vorgesetzten des betroffenen Mitarbeiters nur darüber informieren, dass er seine Arbeit nicht antreten kann. Spätestens nach vier Monaten sollten die Daten gelöscht werden.
Was ist zu tun, wenn das Testergebnis positiv ist?
Wer positiv getestet wurde, muss den Betrieb verlassen, weitere Kontakte vermeiden und seinen Hausarzt kontaktieren. Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten anweisen, sich nach einem positiven Selbsttest sofort an das Gesundheitsamt zu wenden. In der Regel bekommen Betroffene dann eine Standard-E-Mail, in der sie aufgefordert werden, einen PCR-Test durchzuführen und sich in Quarantäne zu begeben.