Arbeitsrecht: Was gilt für Reisen während der Corona-Pandemie?

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Durch die Corona-Pandemie ist das Reisen zurzeit stark eingeschränkt – vor allem wenn das Urlaubsziel ein Risikogebiet ist. Doch generell verboten sind private Reisen nicht. Bei Reisen in Corona-Zeiten ist es aber wichtig, neben den Risiken für die eigene Gesundheit auch die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu bedenken. Für Arbeitgeber wäre es eine Katastrophe, wenn ein infizierter Mitarbeiter das Corona-Virus im Unternehmen verbreitet. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Mitarbeiter von privaten Reisen aus Risikogebieten zurückkehren?

Müssen Arbeitnehmer ihrem Chef Auskunft darüber geben, wo sie Urlaub machen?

Urlaub ist Freizeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ihrem Chef nicht mitteilen müssen, wie und wo sie ihren Urlaub verbringen. Arbeitgeber haben folglich auch kein Recht, Auskünfte zum Urlaub zu verlangen – ob vorher oder nach der Rückkehr. Die private Lebensführung bleibt grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer. Weil potenzielle Infektionen bei Arbeitsplätzen in Altenpflegeeinrichtungen oder in Krankenhäusern jedoch besonders gravierenden Auswirkungen haben können, dürfte der Arbeitgeber in dem Fall ein stärkeres Informationsinteresse haben. Dennoch ist nicht eindeutig geklärt, ob Beschäftigte ihren Arbeitgeber deshalb über ihr Reiseziel informieren müssen, vor allem, wenn das potenzielle Ansteckungsrisiko in Deutschland mit dem in anderen Ländern vergleichbar ist.

Dürfen Arbeitgeber nach der Rückkehr von Mitarbeitern einen Corona-Test verlangen?

Die Frage kann arbeitsrechtlich nicht eindeutig beantwortet werden, aber viele Arbeitsrechtler sind der Ansicht, dass Arbeitgeber trotz ihrer Fürsorgepflicht für die anderen Arbeitnehmer nicht generell Corona-Tests anordnen dürfen. Weil Urlaub Privatsache ist, muss der Arbeitnehmer selbst entscheiden können, ob ein Corona-Test nötig ist. In Bereichen, in denen eine Infektion besonders gravierende Auswirkungen hätte, ist im Rahmen eines betrieblichen Arbeitsschutzkonzepts aber eine regelmäßige Testung vorgesehen.

Wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter ohne Test vom Arbeitsplatz fernhält, muss er die Vergütung zahlen. Gibt es allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter infiziert sein könnte, etwa weil er Krankheitssymptome zeigt, kann er die Beschäftigung verweigern, solange kein ärztliches Attest vorgelegt wird. Der Arbeitgeber muss nämlich geeignete Maßnahmen ergreifen, um andere Beschäftigte vor Ausbreitung von Krankheiten im Unternehmen zu schützen.

Darf ein Arbeitgeber Mitarbeiter nach dem Urlaub in Quarantäne schicken?

Wenn Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands oder in einem Nicht-Risikogebiet Urlaub machen, dürfen Arbeitgeber sie nicht einfach auf Verdacht vom Arbeitsplatz fernhalten – auch dann nicht, wenn sie wissen, dass die Infektionszahlen am Urlaubsort sehr viel höher waren als zu Hause. Rückkehrer aus einem ausländischen Risikogebiet sind laut einer Verordnung von Bund und Ländern zu zehn Tagen häuslicher Quarantäne verpflichtet.

Die Quarantänezeit nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet beträgt zehn Tage und nach Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet 14 Tage. Die spezifischen Regelungen der Bundesländer können aber von dieser Verordnung abweichen. Seit dem 30. März 2021 müssen alle Personen, die mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik einreisen, dem Beförderer vor dem Abflug ein negatives Testergebnis vorlegen. Diese Test- und Nachweispflicht gilt unabhängig davon, ob Reisende aus einem Risikogebiet kommen.

Welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen kann der Arbeitgeber ergreifen, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne muss?

Eine Abmahnung oder Kündigung ist nur rechtens, wenn eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt wurde. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in ihrer privaten Lebensführung frei und Reisen in Risikogebiete nicht verboten. Die abschließende Bewertung hängt aber vom Einzelfall ab. Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema liegen bislang noch nicht vor. Müssen Arbeitnehmer nach einer Reise in ein Risikogebiet in Quarantäne und können nicht arbeiten, steht ihnen für diese Zeit allerdings kein Gehalt zu. Auch die Gesundheitsbehörden kommen in dem Fall nicht für den Verdienstausfall auf.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, dass Arbeitnehmer das Risiko eines Verdienstausfalls selbst tragen, wenn sie eine Quarantäne hätten vermeiden können. Wird das Urlaubsland jedoch erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt, gibt es laut Paragraf 56 des IfSG eine Entschädigung für den Verdienstausfall. Der Arbeitgeber kann sich das Gehalt von der Gesundheitsbehörde, die die Quarantäne angeordnet hat, erstatten lassen.

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