Kündigung nach der Elternzeit – was ist arbeitsrechtlich zulässig?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Wenn ein Paar ein Kind bekommt, können beide Partner bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Den Anspruch auf Elternzeit machen werdende Eltern beim Arbeitgeber geltend. Für die Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis pausiert und kann nach Ablauf wieder aufgenommen werden. Während der Elternzeit dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten nur in wenigen Ausnahmefällen kündigen. Aber wie sieht es mit dem Kündigungsschutz nach der Elternzeit aus?

Damit sich der Arbeitgeber auf das Fehlen von Mitarbeitern in der Elternzeit einstellen und einen geeigneten Ersatz zu finden kann, muss die Elternzeit rechtzeitig beantragt werden. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 beträgt die Frist 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird die Elternzeit gewährt, können Eltern in Betrieben mit mindestens 16 Mitarbeitern trotzdem in Teilzeit arbeiten – und zwar maximal 30 Stunden pro Woche. Gehen beide Elternteile in Elternzeit, können beide von dieser Regelung Gebrauch machen – es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen. Es ist möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen oder in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Elternzeit in zwei Blöcke aufteilen.

Kann der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Werdende Eltern haben bis zum Ende des dritten Lebensjahres ihres Kindes die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen. Das gilt sowohl für die Mutter als auch für den Vater, damit sie sich in dieser Zeit der Betreuung und Erziehung ihres Kindes widmen können. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber seinen Angestellten nur in Ausnahmefällen kündigen, denn während dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Er beginnt, sobald die Elternzeit angemeldet wird, jedoch frühestens eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist. Bei Geburten nach dem 1. Juni 2015 gilt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird. Die Elternzeit kann maximal 36 Monate dauern. Es ist erlaubt, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen oder in Übereinkunft mit dem Arbeitgeber die Elternzeit in zwei Blöcke splitten.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz in der Elternzeit

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen, muss die Zulässigkeit der Kündigung aber bei speziellen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz beantragen. Das kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn der Betrieb Insolvenz anmelden muss oder teilweise stillgelegt wird. Die Aufsichtsbehörde muss Arbeitnehmern in Elternzeit Gelegenheit geben, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern. Ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung nicht zulässig. Wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern während der Elternzeit kündigt, kann dagegen innerhalb von drei Wochen Widerspruch eingelegt und geklagt werden. Die Frist beginnt, wenn die Aufsichtsbehörde darüber informiert hat, dass sie der Kündigung zugestimmt hat. Wenn nicht rechtzeitig dagegen vorgegangen wird, gilt die Kündigung.

Besteht der Kündigungsschutz auch nach der Elternzeit?

Während eine Kündigung während der Elternzeit so gut wie ausgeschlossen ist, sieht es nach dem Ende anders aus. Sobald der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurück ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, denn nach der Elternzeit gilt der Sonderkündigungsschutz nicht mehr. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt der besondere Kündigungsschutz nur während dieser Abschnitte, nicht zwischen den Zeiträumen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen dann wie zuvor unter Einhaltung der vereinbarten Frist eine Kündigung aussprechen.

Gemäß § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt: „Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.“

Zu einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kommt es häufig dann, wenn ein Elternteil die vor der Elternzeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, etwa weil die Betreuung des Kindes mehr Zeit beansprucht als mit der vereinbarten Tätigkeit in Einklang zu bringen ist. Wenn der Arbeitgeber nicht flexibel darauf reagieren und keinen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten kann, kommt es oft zu einer Kündigung nach der Elternzeit. In dem Fall kann mit dem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Kann man sich gegen eine Kündigung nach der Elternzeit wehren?

Manche Arbeitgeber kündigen Arbeitnehmern direkt zum Ende der Elternzeit. Das ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine während der Elternzeit ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht wirksam.

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