Die Vorfälligkeitsentschädigung ist jener Schadenersatz, welcher dem Darlehensgeber zusteht, wenn ein Darlehensnehmer einen fest verzinsten Kredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit vor deren Ablauf vollständig zurückzahlt. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Darlehensgeber ohne eine solche Entschädigung Gewinn in Gestalt der noch zu zahlenden Zinsen entgehen würde. Im Einzelnen ist dabei zwischen verschiedenen Darlehensarten zu unterscheiden, sodass sich eine anwaltliche Beratung empfiehlt.
Das Verbraucherdarlehen
Das Verbraucherkreditrecht möchte den Verbraucher vor unbedachten Kreditaufnahmen schützen. So steht ihm gemäß § 502 II BGB die Möglichkeit zu, ein Verbraucherdarlehen jederzeit vollständig oder teilweise zurückzuzahlen. Beispielsweise kann in Zeiten sinkender Zinsen eine günstigere Finanzierung abgeschlossen werden.
Für Darlehensverträge, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, wird eine Vorfälligkeitsentschädigung von lediglich 1% der vorzeitig zurückgezahlten Summe geschuldet. Wenn zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung nicht mehr als ein Jahr liegen, verringert sich die Vorfälligkeitsentschädigung auf nur 0,5% der zurückgezahlten Summe. Zudem ist die Vorfälligkeitsentschädigung auch auf den Gesamtbetrag der Sollzinsen zwischen Rückzahlung und vereinbarter Fälligkeit begrenzt.
Im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte können dabei die Interessen von Verbrauchern wahren. Kein Anspruch des Kreditinstitutes besteht übrigens, wenn die Rückzahlung durch eine Kreditversicherung getätigt wurde.
Andere als Verbraucherdarlehen
Bei sogenannten Gelddarlehen, die nicht ausschließlich Verträge zwischen Unternehmen (Banken) und Verbrauchern betreffen, sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung ungleich schärfer, so muss der Darlehensnehmer berechtigte Interessen – etwa die notwendig gewordene anderweitige Verwendung einer Sicherheit wie einem Grundstück, z.B. durch Ehescheidung oder Umzug – darlegen und es ist eine Frist von sechs Monaten nach Kreditaufnahme zu wahren.
Jedoch hat der BGH entschieden, dass ein Darlehensnehmer lediglich für den Fall der Änderung der (gleichwertigen) Sicherheit nicht zu einer Ablösung des Darlehens und somit nicht zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist. Eine Vertretung durch spezialisierte Rechtsanwälte ist aufgrund der sich ständig entwickelnden Rechtsprechung daher naheliegend.
Grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliendarlehen
Die verbraucherfreundliche Normierung des § 502 BGB (gültig für Verträge ab dem 11.06.2010) findet leider keine Anwendung auf Immobiliendarlehen, die mit einem Grundpfandrecht besichert sind. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist hier gar nicht gesetzlich geregelt, sondern wird nach vom BGH entwickelten Grundsätzen ermittelt, wobei eine Differenzberechnung mit einer fiktiven Anlage der Rückzahlungssumme am Kapitalmarkt nötig ist.
Viel zu häufig benachteiligen diese komplexen Berechnungen die Kunden, auch zeigen Banken teilweise gar nicht auf, wie sie die Vorfälligkeitsentschädigung ermittelt haben wollen. Auch weil Banken sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen und die Renditen am Kapitalmarkt ständigen Schwankungen unterliegen, kann professioneller Rechtsrat von erfahrenen Rechtsanwälten bares Geld wert sein. Nebenbei ist bei einer bankseitigen Kündigung keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet.
Aufgrund der widerstreitenden Interessen von Darlehensgebern und Darlehensnehmern und der regelmäßig anzunehmenden Überlegenheit auf Seiten der Banken sollten fragliche Finanzierungsverträge durch Rechtsanwälte überprüft werden, um Benachteiligungen zu vermeiden. So kommen sogar Rückforderungen gegen Geldinstitute in Frage, auch gibt es Ausnahmen, in denen gar keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss.