Als Widerruf bezeichnet man eine Erklärung, mit der die Wirkungen einer früheren Verlautbarung beendet werden sollen. Im Zivilrecht ist dies eine einseitige, formfreie und empfangsbedürftige Willenserklärung, welche die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses oder Beendigung einer Rechtswirkung zum Ziel hat. Zunächst gilt in Deutschland der Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Zwar sieht der Gesetzgeber Ausnahmen von diesem Prinzip vor, diese sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Gleichwohl schützen diese Rechte insbesondere Verbraucher.
Verbraucher- und Fernabsatzverträge
Bei Verbraucherverträgen gem. §§ 312 ff. BGB haben Verbraucher weitreichende Möglichkeiten, sich von ihrer ursprünglichen Vertragserklärung zu lösen, sei es durch Widerruf oder auch Rücktritt. Diese Möglichkeiten gelten besonders für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden („Haustürgeschäfte“). Dies ist im Einzelnen auch speziell für bestimmte Vertragsformen geregelt, etwa für Darlehensverträge. Aufgrund von Gesetzesänderungen in letzter Zeit bietet sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt an, um nicht auf Grundlage veralteter Informationen zu handeln.
Besonders bekannt ist auch das Widerrufsrecht im sogenannten Fernabsatz, hier existiert eine gesetzliche Frist von 14 Tagen, innerhalb derer durch ausdrückliche Erklärung der Widerruf erklärt werden kann; dafür genügen auch eine E-Mail oder ein Fax, solange daraus der Widerrufswille hervorgeht. Für die 14-tägige Frist kommt es zudem darauf an, wann und in welcher Form der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, ebenso kann sie vom Zugang von Waren oder Dienstleistungen abhängig sein.
Wenngleich Verbraucher durch die jüngste (europäische) Reform des Widerrufsrechts nun unter Umständen an den Kosten der Rücksendung beteiligt werden können, tragen die Unternehmer noch immer das Risiko, Waren zurückzuerhalten, die nicht mehr veräußert werden können (z.B. getragene Kleidung) – dies hat der BGH entschieden und damit die Rechte der Verbraucher weiter gestärkt. Allein die Rücksendung von Waren genügt seit dem 13.06.2014 übrigens nicht mehr für einen wirksamen Widerruf im Fernabsatz. Individuelle Fragen zum Widerrufsrecht kann ein Rechtsanwalt beantworten.
Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen
Während bei gewöhnlichen Verbraucherverträgen, einschließlich dem Fernabsatz, regelmäßig kleinere Beträge auf dem Spiel stehen, kann eine Immobilienfinanzierung schnell in einem sechs- bis siebenstelligen Bereich rangieren. Aber warum widerrufen? Für die vorzeitige Beendigung eines grundpfandrechtlich besicherten Kredits bedarf es guter Gründe, falls diese nicht vorliegen und keine vertragliche Chance der Auflösung besteht, müsste sich mit der Bank über ein Vorfälligkeitsentgelt auseinandergesetzt werden. Solche Verhandlungen lassen sich gegebenenfalls vermeiden oder zumindest vereinfachen. Dies geschieht am besten, indem ein erfahrener Rechtsanwalt die Verträge überprüft.
Denn indem Kreditinstitute vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben, berechtigt dies die Darlehensnehmer noch viele Jahre nachdem eigentlich mit Verstreichen der Widerrufsfrist zu rechnen war zum Widerruf. Im Falle eines Widerrufs wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, was eine erhebliche Ersparnis bedeutet. Aufgrund der Komplexität von unterschiedlichsten Finanzierungsarten sowie der differenzierten rechtlichen Bewertung verschiedener Klauseln ist es naheliegend, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.