Eine zweite Brille ohne Mehrkosten – damit werben Optiker gerne. Doch für die Werbung mit Heilmitteln gelten strikte Regeln. Der BGH hat eine Optikerkette wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verurteilt. Sie dürften für den Kauf einer Brille nicht mit einer als Geschenk deklarierten „kostenlosen Zweitbrille“ werben, entschied der BGH (Urt. v. 06.11.2014, Az. I ZR 26/14).
Das beklagte Optikerunternehmen hatte im Jahre 2010 Werbeflyer verteilt, in denen es Brillen zum Preis von 239 Euro oder 499 Euro anbot. Zusätzlich sollte es eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro geben. Eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte nun auch in letzter Instanz Erfolg.
Eine kostenlose Zweitbrille verstößt gegen das Zuwendungsverbot des HWG
Nach dem LG und dem OLG Stuttgart hat nun der Bundesgerichtshof der Unterlassungsklage stattgegeben: Die Richter sind der Auffassung, dass die streitgegenständliche Werbung gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt. Der Verbraucher würde nämlich die Werbung dergestalt auffassen, dass es sich um das Angebot einer Brille zum angegebenen Preis und ein Geschenk in Form einer Zweitbrille handelt. Dies ergebe sich daraus, dass der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, in der Werbung blickfangmäßig hervorgehoben wird. Es bestehe deshalb „die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen“ und sich ihre Kaufentscheidung nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen orientiert.
Da Brillen rechtlich als Medizinprodukte im Sinne von § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) gelten, für die Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG nur bei geringem Wert zulässig sind, ist die Entscheidung nicht überraschend. Nur wer tatsächlich eine neue Brille braucht, soll sich eine solche kaufen. Alle anderen Verbraucher dürfen nicht in Versuchung geführt werden.