EuGH im Dieselskandal: Muss sittenwidrige Schädigung vorliegen oder genügt bereits Fahrlässigkeit?

Veröffentlicht am in Abgasskandal

Die Chancen geschädigter Verbraucher im Dieselskandal werden immer besser. Jetzt hat das Landgericht (LG) Ravensburg einige Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, die es klagenden Dieselkäufern noch einfacher machen könnten. Der EuGH soll unter anderem klären, ob geschädigte Mercedes-Käufer einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB haben. Falls der EuGH diese Frage positiv beantwortet, wäre eine sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers nicht länger erforderlich, um Schadenersatzansprüche für manipulierte Diesel geltend machen zu können. Einfache Fahrlässigkeit wäre dann ausreichend.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat das Landgericht Ravensburg ein Dieselverfahren gegen die Daimler AG ausgesetzt, um sich mit mehreren Fragen an den EuGH zu wenden (Az.: 2 O 393/20). Vor allem soll geklärt werden, ob es mit EZ-Recht unvereinbar ist, wenn ein Käufer, der vom Hersteller ungewollt ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug gekauft hat, zivilrechtliche deliktische Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller hat.

Im Dieselverfahren vor dem LG Ravensburg ging es um einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI, den der Kläger im März 2014 gekauft hatte. In dem am 15. März 2013 erstmals zugelassenen Fahrzeug war ein Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM 651 verbaut worden. Bei dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen durch ein sogenanntes Thermofenster reduziert, was zu einem höheren Stickstoffoxid-Ausstoß führt.

Schadenersatzanspruch bereits bei Fahrlässigkeit?

Die zentrale Frage des LG Ravensburg an den EuGH lautet: Haben geschädigte Fahrzeughalter nur dann einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, wenn der Fahrzeughersteller vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat oder genügt es „dass ein zivilrechtlicher deliktischer Ersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeughersteller bei jeglichem schuldhaften (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Handeln des Fahrzeugherstellers in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, gegeben ist?“

Das Landgericht geht davon aus, dass ein Thermofenster in keinem Fall zulässig ist. Es sei nicht ersichtlich, dass es die vom EuGH genannten strengen Anforderungen an eine zulässige Abschalteinrichtung erfülle. Es müsse nicht zwingend eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten vorliegen. Das bedeutet, dass der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB auch bei einfacher Fahrlässigkeit einen Anspruch auf Schadensersatz hat.  

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

Daimler-Dieselskandal: Chancen auf Schadensersatz immer besser

Wenn sich vor dem EuGH die Auffassung durchsetzt, dass im Dieselskandal bezüglich der Abschalteinrichtungen bereits bloße Fahrlässigkeit ausreicht, bekäme der Abgasskandal eine völlig neue Dynamik. Viele Dieselfahrzeuge der Marke Mercedes-Benz-Diesel sind mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Vom Abgasskandal betroffen sind die Motorentypen OM 651, OM 622, OM 626, OM 654, OM 642 und OM 656.

Geschädigte Besitzer haben bereits jetzt gute Chancen, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz zu erhalten. Inzwischen entscheiden neben den Landgerichten auch immer mehr oberste Gerichte im Sinne der geschädigten Verbraucher. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, das OLG Nürnberg, der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben im Daimler-Abgasskandal bereits verbraucherfreundliche Urteile gefällt. Sollte das EuGH sich der Auffassung des LG Ravensburg anschließen, dass bereits Fahrlässigkeit genügt, könnten Betroffene die Autohersteller künftig noch wesentlich leichter für Schäden haftbar machen, den sie durch den Kauf von manipulierten Fahrzeugen erlitten haben.

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