Arbeitsplatz verloren: Wann steht Arbeitnehmern eine Abfindung zu?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Die Abfindung nach einer Kündigung soll den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hat. Die einmalige außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers dient dazu, die mit der Kündigung oder der Aufhebung des Arbeitsvertrags verbundenen finanziellen Nachteile auszugleichen. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eine Abfindung zusteht, doch einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt es in der Regel nicht. In Deutschland ist es allerdings gängige arbeitsrechtliche Praxis, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, wenn das Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund beendet wird.

Abfindung nach Kündigung: Wann wird sie gezahlt?

Ein Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung ist arbeitsrechtlich nicht geregelt. Durch die Zahlung einer Abfindung will der Arbeitgeber in vielen Fälle erreichen, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen muss. Außerdem wollen Arbeitgeber durch einen Abfindungsvergleich vermeiden, dass sie den Arbeitsgerichtsprozess verlieren und den Arbeitnehmer dann weiter beschäftigen und Verzugslohn nach § 615 BGB zahlen müssen.

Weil es auch für Arbeitnehmer unangenehm ist, nach einem Prozess vor dem Arbeitsgericht noch in dem Unternehmen tätig sein zu müssen, ist die Vereinbarung einer Abfindung weit verbreitet. Mit der Zahlung der Abfindung werden die offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.

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Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Wenn ein Fall des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt, hat der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Abfindungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Angebot einer Abfindung wird dann bereits in der Kündigungserklärung vorgenommen. Das Arbeitsverhältnis muss bereits seit sechs Monaten besteht und der Betrieb muss mehr als zehn Mitarbeiter haben, die in Vollzeit arbeiten (§ 23 Abs. 1 KSchG). Bei kleineren Unternehmen gibt es deshalb keine Verpflichtung, eine Abfindung zu zahlen. Der Arbeitnehmer zahlt die Abfindung, damit der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.

In einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Aufhebungsvertrag ist in der Regel ebenfalls ein Abfindungsvergleich vorgesehen. In dem Fall muss der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen.

Weitere Fälle, in denen eine Abfindung gezahlt wird:

• Wurde das Arbeitsverhältnis durch ein Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts beendet, wird gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz die Unzumutbarkeit festgestellt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen.

• Neben der Abfindung bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers mit gültigem Tarifvertrag kann im Fall einer Betriebsaufgabe und bei betriebsbedingten Kündigungen auch die Vereinbarung eines Sozialplans den Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung auslösen.

• Auch wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber berechtigt fristlos kündigt, kann er Anspruch auf eine Abfindung nach § 628 BGB haben.

Wie ist die Höhe der Abfindung geregelt?

Für die konkrete Höhe der Abfindung gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Abfindungssumme kann frei zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber verhandelt werden. Die Abfindung hängt vom Alter und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab. In der Regel zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr ein halbes durchschnittliches Monatsgehalt oder auch nur ein Drittel des Montagsgehalts. Bei langer Betriebszugehörigkeit kann die Höhe der Abfindung zwischen zwölf und 18 durchschnittlichen Monatsgehältern liegen.

Weil eine Abfindung kein Arbeitsentgelt ist, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers, werden keine Sozialabgaben fällig. Die Abfindung darf in der Regel auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden oder eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld auslösen – es sei denn, der Arbeitnehmer hat selbst gekündigt. Die Abfindung ist als Einnahme steuerpflichtig, kann aber als außerordentliche Einkunft steuerbegünstigt sein. In manchen Fällen ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung in Raten für mehrere Jahre zu vereinbaren, um die Steuerlast zu senken.

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