Krank in Corona-Zeiten: Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Die Corona-Infektionszahlen sind wieder sehr hoch und betreffen alle Lebensbereiche – vor allem auch das Arbeitsleben, denn nicht alle Arbeitnehmer können im Homeoffice arbeiten. Die Pandemie wirft auch einige arbeitsrechtliche Fragen auf. Welche konkreten Folgen ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus der gesundheitlichen Risikosituation am Arbeitsplatz?

Wann gilt ein kranker Arbeitnehmer als arbeitsunfähig?

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben kann oder wenn die Tätigkeit die Heilung verhindern oder verzögern würde. Bei ansteckenden Krankheiten gilt man auch dann arbeitsunfähig, wenn man zwar symptomlos ist, aber am Arbeitsplatz Kollegen anstecken könnte. In dem Fall können Erkrankte im Homeoffice arbeiten.

Schnupfen und Halskratzen: Darf ich trotzdem zur Arbeit gehen?

Wer unter Symptomen einer Atemwegserkrankung leidet, sollte dem Arbeitsplatz fernbleiben, bis die Symptome ärztlich abgeklärt sind. Ein leichter Schnupfen rechtfertigt allerdings auch in Corona-Zeiten kein Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Bei leichten Symptomen sollten sich Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber abstimmen, ob sie zur Arbeit kommen sollen.

Im Fall einer meldepflichtigen Krankheit wie einer Covid19-Infektion, die zu einem Infektionsrisiko am Arbeitsplatz führt, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren, damit er Schutzmaßnahmen für die Kollegen treffen kann.

Muss ich es akzeptieren, wenn ein Kollege mit grippeähnlichen Symptomen ins Büro kommt?

Ein Infektionsrisiko rechtfertigt kein Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Allerdings müssen Arbeitnehmer es nicht hinnehmen, wenn Kollegen mit grippeähnlichen Symptomen in ihrer Nähe arbeiten. Der Arbeitgeber muss Personen mit Grippe-Symptomen nach Hause schicken oder sie von den Kollegen separieren – besonders in Zeiten einer Pandemie.

Wenn ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt und ein konkretes Ansteckungsrisiko besteht, kann der Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung im Unternehmen verweigern. Im Streitfall ist der Arbeitnehmer allerdings für die Arbeitsverweigerung beweispflichtig. Deshalb sollte man zunächst versuchen, sich mit Arbeitgeber zu einigen und Arbeit aus dem Homeoffice anbieten.

Muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern mitteilen, wenn ein Kollege positiv getestet wurde?

Arbeitgeber, die von einer Corona-Infektion in ihrem Unternehmen erfahren, sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die restliche Belegschaft vor Ansteckung zu schützen. Welche Maßnahmen das sind und ob die Kollegen über die Person des Infizierten informiert werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Arbeitgeber sollten am besten im engen Austausch mit den Gesundheitsbehörden agieren und darauf achten, eine Stigmatisierung des infizierten Mitarbeiters zu vermeiden.

Ich habe mich mit Covid19 infiziert: Bin ich verpflichtet, meinen Arbeitgeber informieren?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Grund der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Aber: Gefährliche ansteckende Krankheitserreger unterliegen der behördlichen Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Stellt der Arzt einen entsprechenden Erreger fest, muss er das unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen – unter Angabe von persönlichen Daten des Erkrankten.

Außerdem verpflichtet die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer bei einer gefährlichen ansteckenden Krankheit wie Covid19 zu informieren, damit der Arbeitgeber sofort Schutzmaßnahmen für die Kollegen treffen kann. Der Arbeitnehmer muss aber nicht mitteilen, welche Personen erkrankt sind.

Muss ich meinen Arbeitgeber über eine Corona-Erkrankung im privaten Umfeld informieren?

Der Arbeitnehmer muss nur dann informiert werden, wenn eine Ansteckungsgefahr besteht. Das ist dann der Fall, wenn Personen erkrankt sind, mit denen man in den letzten zwei Wochen unmittelbaren Kontakt hatte. Das wird in der Regel bei Familienangehörigen der Fall sein. Dann ist man möglicherweise auch infiziert und sollte den Kontakt im Interesse der Gesundheit der Kollegen bekannt machen und nicht erst abwarten, bis eine Quarantäne verhängt wurde.

Darf mein Arbeitgeber mich nach Hause schicken, wenn er mich für krank hält?

Hat der Arbeitgeber begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter an Corona erkrankt ist, darf er ihn zum Schutz des Betroffenen und der restlichen Belegschaft nach Hause schicken. In der Ausnahmesituation der Pandemie reichen dafür schon leichte Erkältungssymptome. Der Arbeitgeber hat allerdings grundsätzlich nicht das Recht, einseitig das Arbeiten von zu Hause aus anzuordnen. Dafür bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Wer unter amtlich angeordneter Quarantäne steht oder dem sogenannten beruflichen Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegt, ist von seiner Arbeitsverpflichtung befreit. Anstelle des Lohns erhalten Betroffene für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettogehalts – so sieht es § 56 des Infektionsschutzgesetzes vor. Der Arbeitgeber tritt zunächst in Vorleistung und kann die Erstattung der Entschädigung dann bei der zuständigen Behörde beantragen.

Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen, bekommen Arbeitnehmer die Auszahlung direkt von der Behörde. Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach dem Krankengeldanspruch. Beschäftigte, die selbst an Covid19 erkrankt und dadurch arbeitsunfähig sind, bekommen die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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