Autofahren ist manchmal anstrengend und erzeugt Stress. Bei vielen Fahrern liegen dann schnell die Nerven blank – vor allem im Berufsverkehr in größeren Städten. Dann kann die Situation schnell eskalieren. Trotzdem ist es keine gute Idee, seinen Emotionen freien Lauf zu lassen, wenn andere Verkehrsteilnehmer Fehler machen. Abfällige Gesten oder Schimpfwörter im Straßenverkehr sind nämlich kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, auch wenn das den wenigsten bewusst ist. Beleidigungen können hohe Geldstrafen oder sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen.
Wann handelt es sich um eine Beleidigung im Straßenverkehr?
Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist die „Kundgabe der eigenen Missachtung gegenüber einer anderen Person“. Entscheidend ist, dass das Fluchen oder Fingerzeigen die Ehre der beleidigten Person verletzt, sie diffamiert und herabsetzt. Ist das der Fall, handelt es sich um eine Straftat nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Die Beleidigung kann sowohl verbal als auch durch Handlungen erfolgen. Ganz oben auf der Liste der Beleidigungen stehen der Mittelfinger und Fäkalausdrücke. Beleidigend können auch Pkw-Aufkleber sein: Eine Politesse fühlte sich durch den Sticker „Fick dich, Zettelpuppe“ verunglimpft. Den Autobesitzer kostete diese Verunglimpfung 600 Euro.
Weil es sich bei der Beleidigung um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt, muss das Opfer zunächst einen Strafantrag bei einer Strafverfolgungsbehörde stellen. Übrigens: Wenn sich zwei Kontrahenten während einer Auseinandersetzung gegenseitig beschimpfen, kann das Gericht die Ausfälligkeiten gegeneinander aufrechnen und beide freisprechen (§ 199 StGB).
Welche Strafen drohen für verbale Entgleisungen?
Nach § 185 StGB ist eine Beleidigung eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Für eindeutige Gesten und verbale Entgleisungen gibt es keine einheitlichen Strafen. Der Richter berücksichtigt bei der Strafzumessung die persönlichen Umstände des Täters.
Allerdings gibt es aufgrund vorheriger Urteile Beträge, die für bestimmte Beleidigungen üblich sind. Die Summe berechnet sich in Tagessätzen – dem 30. Teil des Monatsnettoeinkommens. Je mehr der Verurteilte also verdient, desto höher die Geldstrafe. Ex-Fußballer Stefan Effenberg musste zum Beispiel für die Beleidigung eines Polizeibeamten 10.000 Euro zahlen. In der Regel drohen für Beleidigungen im Straßenverkehr 20 bis 30 Tagessätze.
Führt Beleidigung im Straßenverkehr zu Punkten und Fahrverboten?
Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg werden für Beleidigungen im Straßenverkehr nicht verhängt und eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht nach bisheriger Rechtsprechung nur selten. Das Gericht kann nach § 44 StGB ein zeitweiliges Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängen, wenn das erforderlich ist, um auf den Täter einzuwirken. Vor allem Wiederholungstäter riskieren ihren Führerschein: Das Amtsgericht München verurteilte 2016 einen Autofahrer zu einer hohen Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot wegen Beleidigung und Nötigung am Steuer. Der Beklagte war zuvor schon mehrfach wegen Nötigung auffällig geworden.
Entgegen der landläufigen Meinung wird die Beleidigung eines Beamten übrigens nicht härter bestraft als Beleidigungen einer Privatperson. Beamtenbeleidigung wird also als einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB bestraft. Allerdings erstatten Polizisten in der Regel zusammen mit ihrem Dienstvorgesetzten Anzeige.
Welche Beleidigung im Straßenverkehr kostet wie viel?
Eine verbindliche Aussage über die zu erwartende Strafe bei Beleidigung im Straßenverkehr ist nicht möglich. In der bisherigen Rechtsprechung wurden aber Strafen verhängt, an denen man sich orientieren kann. Zunge herausstrecken kostete zum Beispiel 150 Euro, Vogelzeigen 750 Euro. 1.000 Euro waren die Strafe für die Scheibenwischer-Geste, „Arschloch“, „Wichser“ und „Drecksau“. Für „Blöde Schlampe“, „Bastard“ und „Hurensohn“ wurden 1.900 Euro fällig.
Richtig teuer kann das Zeigen des Stinkefingers werden: Für diese Entgleisung muss man mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro rechnen. Kommt noch Nötigung in Form von Überholen und Ausbremsen dazu, kann zusätzlich zur Geldstrafe noch ein Monat Fahrverbot angeordnet werden. Straffrei blieben dagegen Ausrufe und „Meinungsäußerungen wie „Sie können mich mal…“, „Leck mich am Arsch!“ und Parkplatzschwein.