Die Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht – Jetzt kostenlos beraten lassen!

Viele Gastronomiebetriebe sind durch die Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht. Wie gut, dass sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben – dachten viele Unternehmer. Doch dann die Ernüchterung: Ihr Versicherer teilt ihnen mit, dass die Betriebsschließungsversicherung bei der Corona-Pandemie nicht zahlt. Doch eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Mannheim könnte die Versicherungsbranche zum Umdenken bringen.

Anfang April haben der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), das Bayerische Wirtschaftsministerium und die Versicherungswirtschaft einen Deal abgeschlossen und ein „Hilfsangebot“ erarbeitet: Versicherer bieten ihren Kunden eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der vertraglich vereinbarten Tagesentschädigung, begrenzt auf 30 Tage. Zu den teilnehmenden Versicherungen zählen:

  • Allianz
  • Haftpflichtkasse Darmstadt
  • Gothaer
  • Nürnberger
  • Signal Iduna

Doch Betroffene mit entsprechenden Versicherungspolicen sollten sich mit solchen Kompensationsangeboten nicht zufriedengeben, sondern auf ihre Ansprüche, die sich aus der Betriebsschließungsversicherung ergeben, bestehen – notfalls auf dem Klageweg. Einer Ablehnung der Deckung im Fall von Corona-bedingter Schließung sind nämlich enge Grenzen gesetzt.

Schließung aus „generalpräventiven Erwägungen“

Die Versicherer hatten damit argumentiert, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht greift, weil die Schließungen aus generalpräventiven Erwägungen und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgt sind. Eine Schließung aus Gründen der allgemeinen Sicherheit falle nicht unter den Versicherungsschutz. Doch dass die Schließung nicht aus generalpräventiven Gründen erfolgen darf, sondern nur wenn eine konkrete Gefahr von dem Betrieb selbst ausgeht, geht aus den Versicherungsbedingungen nicht hervor.

Die Gerichte sind sich daher weitgehend einig, dass dieses Argument nicht belastbar ist. In diesem Sinne entschied das LG Mannheim in seinem Urteil vom 29. April 2020 (Az. 11 O 66/20). Die Richter hielten eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes für ausreichend. Im Wortlaut der Bedingungen fänden sich keine Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln oder die Gefahr im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, so das Gericht.

Die Versicherung muss demnach ihrer Leistungspflicht nachkommen – eine gute Nachricht für Gastronomen und Hoteliers, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben und wegen der staatlichen Corona-Maßnahmen ihre Betriebe nicht oder nur mit Einschränkungen weiterführen konnten.

Muss das Coronavirus im Vertrag der Betriebsschließungsversicherung erwähnt sein?

Anders gehen die Gerichte mit der Frage um, ob in den Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung ein Katalog von Krankheitserregern und Krankheiten enthalten ist und mit welchem Wortlaut auf die Regelungen von §§ 6, 7 IfSG (Infektionsschutzgesetz) verwiesen wird. Hier kommt es zu unterschiedlichen Entscheidungen. Wenn die Versicherungsbedingungen einen Katalog von Krankheitserregern enthalten, der dem Katalog der §§ 6 und 7 IfSG entnommen wurde, ist in diesen Versicherungsbedingungen das neuartige Coronavirus nicht aufgeführt – es wurde erst am 23. Mai 2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2020 (20 W 21/20) zugunsten des Versicherers entschieden. Die Richter vertraten die Auffassung, dass bei einer Aufzählung der Krankheitserreger und Krankheiten aus dem Katalog von §§ 6 und 7 IfSG bei einer Betriebsschließung aufgrund von COVID-19 kein Versicherungsschutz besteht. Mit dieser Entscheidung bestätigte das OLG Hamm die Auffassung des Landgerichts Essen.

Anders entschied die Versicherungskammer des LG München: Es komme darauf an, ob dem Versicherungsnehmer hinreichend klar gewesen sei, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft war. Schließlich enthalte das Infektionsschutzgesetz selbst eine Öffnungsklausel für unbenannte gefährliche Erreger. Zudem wurde oft schon bei Abschluss des Vertrags für eine Betriebsschließungsversicherung ein veralteter Katalog in die Versicherungsbedingungen übernommen und damit eine unerkannte Verkürzung des Versicherungsschutzes bei Beginn der Versicherung.

Betrieb geschlossen: Was tun, wenn der Versicherer nicht zahlen will?

Das Vergleichsangebot der Versicherer beinhaltet eine Regelung, nach der auch zukünftige Betriebsschließungen wie etwa bei einem zweiten Lockdown nicht mehr unter den Versicherungsschutz fallen – obwohl das Virus inzwischen in den Katalog des IfSG aufgenommen wurde. Ist es möglich, von dem Vergleich zurückzutreten? Rechtsexperten sind jedenfalls der Ansicht, dass die Versicherer zahlen müssen, auch wenn Covid-19 nicht ausdrücklich in den Bedingungen genannt wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertritt Versicherungsnehmer im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung bei der Durchsetzung ihrer Rechte.

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Wir beraten Sie auch, wenn Sie bereits einen Vergleich abgeschlossen haben. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter info@rueden.de oder telefonisch unter 030 – 200 590 770. Unsere erfahrenen Anwälte sind gern für Sie da!

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