Bei vielen Kreditanträgen verlangen Banken von ihren Kunden den zusätzlichen Abschluss einer so genannten Restschuldversicherung. Ein solcher Abschluss kann durchaus sinnvoll sein, wenn etwa eine Immobilie finanziert wird und die Versicherung die Restschuld für den Fall übernehmen soll, dass der Alleinverdiener stirbt. Ohne den Schutz könnten Hinterbliebene bei mangelnden Finanzierungsmöglichkeiten schlimmstenfalls die Immobilie sogar verlieren.
Aber nicht in jedem Fall steht das Kundeninteresse im Vordergrund. In der Bankenpraxis geht es auch um den Abschluss lukrativer Zusatzgeschäfte. Die Restschuldversicherungen sind meist nicht preiswert und verteuern daher die Kreditaufnahme mitunter erheblich.
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Gerade bei reinen Konsumentenkrediten, die nicht dem Kauf einer Immobilie dienen, ist die Sinnhaftigkeit einer solchen Versicherung fraglich.
Der BGH hat entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte darstellen. Hierbei muss der Kunde nach den einschlägigen Rechtsvorschriften belehrt werden (BGH, Urteil vom 15.12.2009, Az. XI ZR 45/09).
Oftmals ist dies in der Praxis unterblieben. Die Chance für die Bankkunden besteht darin, dass unter Umständen das Widerrufsrecht der Kunden infolge der fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung noch nicht erloschen ist. Wegen der formalen Fehler kann der Vertrag dann auch noch nach langer Zeit widerrufen werden.
Bei erfolgreichem Widerruf sind Darlehensvertrag und der gesonderte Versicherungsvertrag grundsätzlich rückabzuwickeln.
Der BGH hat in einer weiteren Grundsatzentscheidung vom 18.01.2011, Az. XI ZR 356/09, die Voraussetzungen näher präzisiert, wann ein verbundenes Geschäft vorliegt. Ob bei Ihnen ein verbundenes Geschäft vorliegt, muss anhand Ihrer Vertragsunterlagen individuell geprüft werden.