Wegen Formfehler ungültig: Gilt jetzt der Bußgeldkatalog von 2007?

Veröffentlicht am in Verkehrsrecht

Das Chaos um den Bußgeldkatalog im Straßenverkehr nimmt kein Ende – sondern verschärft sich zusehends. Das Justizministerium in Baden-Württemberg hat auch in älteren Verordnungen Formfehler entdeckt, die zur Ungültigkeit führen könnten. Die letzte fehlerfreie Straßenverkehrsordnung (StVO) sei die aus dem Jahr 2007, die bis 2009 galt. Gelten nun wieder die Regeln und Strafen von vor elf Jahren?

Das Justizministerium Baden-Württemberg verschickte eine heikles Rundschreiben an die Verkehrsminister der Länder und des Bundes. Darin befürchten die Juristen, dass alle Neufassungen der StVO seit 2009 „unwirksam“ sind. Der Grund: Zitierfehler. Daher wäre, laut dem Justizministerium, wieder die Rechtslage von vor elf Jahren anzuwenden.

Zitierfehler macht Bußgeldkatalog ungültig

Der genannte Zitierfehler hat schon die letzte StVO-Novelle aus diesem Frühjahr scheitern lassen. In der Verordnung fehlt der Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich der Verordnungsgeber beruft – die sogenannte Ermächtigungsgrundlage nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz (GG). Da diese Grundlage nicht vollständig wiedergegeben wurde, seien die Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalog nichtig. Das treffe laut Justizministerium Baden-Württemberg jedoch nicht nur auf die jüngste StVO-Novelle zu, sondern auch auf die aus den Jahren 2013 und 2009. Damit stamme die letzte gültige Verordnung für den Straßenverkehr aus dem Jahr 2007.

Juristen aus dem Bundesverkehrsministerium unter Andreas Scheuer (CSU) sehen hingegen keine Fehler in den Verordnungen. Dem SPIEGEL erklärte eine Sprecherin, dass die rechtlichen Grundlagen korrekt zitiert worden seien. Dennoch wird die Rechtsfrage nun vom Bundesjustiz- und vom Bundesinnenministerium geprüft.

Regeln und Strafen der letzten elf Jahre ungültig?

Sollten die letzten Fassungen der StVO tatsächlich ungültig sein, entfällt eine Vielzahl an Regelungen, die innerhalb der letzten elf Jahre für den Straßenverkehr eingeführt worden sind. So bestünde dann keine Pflicht von Winterreifen mehr, solang die Sommerreifen ein ausreichend tiefes Profil haben. Zudem würde es nur noch ein Bußgeld von 20 Euro kosten, wenn man auf der Autobahn keine Rettungsgasse bildet – statt 200 Euro zuzüglich zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot.

E-Scooter und ähnliche elektrische Kleinstfahrzeuge wären auf den Straßen nicht mehr erlaubt. Das Handy am Steuer wäre zwar verboten, die Polizei müsste aber Beweise liefern, was sie oft nicht kann. Außerdem wäre es nicht mehr untersagt, andere Geräte wie MP3-Player oder Tablets während der Fahrt in die Hand zu nehmen. Weitere Regelungen und Strafen könnten aufgrund der Zitierfehler aus der Vergangenheit ebenfalls ungültig sein.

Bußgeldbescheide können nichtig sein

Solang die Rechtslage unsicher ist, raten Verkehrsrechtsanwälte den Autofahrern, Bußgeldbescheide genau prüfen zu lassen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Sie halten die Bedenken des baden-württembergischen Justizministeriums für überzeugend und bestätigen, dass in den Verordnungen ungenau zitiert wurde. Künftig ausgestellte Bußgeldbescheide könnten also ebenfalls ungültig sein, sodass die angedrohte Strafe nicht durchgesetzt wird. Betroffenen sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.

Ob sich die Verkehrsminister der Länder schnell einigen und das Bundesverkehrsministerium die Fehler beheben kann, damit der Bußgeldkatalog rechtlich einwandfrei gültig ist, bleibt zu bezweifeln. Schon bei der Gestaltung der geplanten StVO-Novelle vom April 2020 gab es Streit über die Härte der Strafen – etwa für Geschwindigkeitsverstöße. Am 18. September soll eine Abstimmung über den Bußgeldkatalog im Bundesrat stattfinden. Ob sich die Länder dann tatsächlich auf eine neue Straßenverkehrsordnung einigen können, ist unsicher.

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