Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben – es kann losgehen. Allerdings müssen sich Arbeitnehmer in den ersten Monaten meistens noch bewähren, denn fast jeder neue Job beginnt mit einer Probezeit. Üblich sind sechs Monate – das ist der Zeitraum, bevor sich jeder Arbeitnehmer auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann (§ 1 Abs.1 KSchG). Aber auch kürzere Probezeiten sind möglich. Welche Urlaubsansprüche bestehen in der Probezeit und welche Besonderheiten gelten für diese Phase?
Urlaub auch in der Probezeit möglich
Während der Probezeit gelten besonders kurze Kündigungsfristen. Wie aber sieht es in diesem Zeitraum mit Urlaub aus? Ein verbreiteter Irrglaube besagt, dass man während der Probezeit keinen Urlaubsanspruch hat. Doch Arbeitnehmer dürfen auch während der Probezeit Urlaub nehmen. Allerdings haben sie nicht vom ersten Tag an den vollen Jahresurlaubsanspruch. Der entsteht gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erst nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, die oft mit der Probezeit verwechselt wird.
Es stimmt also nicht, dass während der Probezeit eine Urlaubssperre gilt. Wer in der Probezeit ein paar Tage Urlaub nehmen möchte, bespricht das am besten mit seinem Arbeitgeber. In der Regel ist das kein Problem – im Gegenteil: Sonst müsste der Arbeitnehmer gegen Ende des Jahres den gesamten Resturlaub nehmen und wäre wochenlang nicht im Unternehmen.
Worin besteht der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit?
Eine Probezeit gibt es nur dann, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Auf den Urlaubsanspruch hat die Probezeit keinen unmittelbaren Einfluss. Die Wartezeit ist dagegen gesetzlich festgelegt. Erst wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht, erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Anspruch auf den Jahresurlaub. Vor Ablauf der Wartezeit gibt es einen Teilurlaubsanspruch.
Wie errechnet sich der Urlaubsanspruch in der Probezeit?
Der Teilurlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des vollen Jahresurlaubs. Wenn sich bei der Berechnung eine Kommazahl ergibt, werden mindestens 0,5-Urlaubstage aufgerundet. Bei einer Fünf-Tage-Woche entsteht demnach für den ersten vollen Arbeitsmonat ein Urlaubsanspruch von mindestens zwei Werktagen – 20 Werktage gesetzlicher Urlaub geteilt durch zwölf Monate ergibt 1,66 Urlaubstage, also aufgerundet zwei Tage. Wer zum Beispiel am 1. Oktober einen neuen Job beginnt, hat bis zum Jahresende mindestens fünf Urlaubstage zur Verfügung.
Viele Arbeitsverträge sehen mehr Urlaubstage vor als gesetzlich vorgeschrieben. Es kann auch in den ersten sechs Monaten ein höherer Urlaubsanspruch entstehen als in den Beispielen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann allerdings nach § 6 BUrlG entfallen, wenn im selben Kalenderjahr beim vorherigen Arbeitgeber noch ein entsprechender Jahresurlaub gewährt wurde.
Bis wann muss man den Teilurlaub nehmen?
Urlaub soll in dem Kalenderjahr beantragt und gewährt werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Das gilt auch für einen Teilurlaub, der entsteht, wenn die sechs Monate Wartezeit im alten Kalenderjahr nicht erfüllt werden können.
Wenn die Gewährung des Urlaubs im laufenden Kalenderjahr nicht möglich ist, kann man den Urlaub in das nächste Jahr verschieben. Der Urlaub muss dann bis zum 31. März genommen werden. Bei einem Teilurlaubsanspruch wegen nicht erfüllter Wartezeit können Arbeitnehmer den Urlaub auch erst bis zum 31. Dezember nehmen.
Was gilt bei einer Probezeitkündigung für den Urlaub?
Bei einer Kündigung während der Probezeit – egal ob durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber – gelten in Bezug auf den Urlaub keine besonderen Regeln. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt, steht dem Mitarbeiter der entstandene Teilurlaubsanspruch zu oder die Zeit muss laut § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell ausgeglichen werden.
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