Zinsanpassungsklausel in vielen Sparverträgen rechtswidrig

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Viele Prämiensparverträge und Riester-Banksparpläne von Sparkassen enthalten eine unzulässige Klausel, aus der sich rechtswidrige Zinsberechnungen ergeben. Deshalb hat die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig geklagt – mit Erfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit seinem Urteil im Wesentlichen die Ansicht der VZS bestätigt, wenn auch nicht in allen Punkten.

Das Oberlandesgericht Dresden hat festgestellt, dass die Sparkasse Leipzig die Zinsen ihrer Kunden mit den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ falsch berechnet hat. Ein Teilsieg der VZS, die der Sparkasse vorgeworfen hatte, die Zinsen falsch berechnet zu haben. Die Entscheidung des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Nach Angaben des OLG haben über 550 Sparkassenkunden ihre Ansprüche angemeldet, deren Vertrag die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“ enthält. Laut der Verbraucherzentrale Sachsen haben sich die Sparkassen nicht an die vom Bundesgerichtshof definierten Kriterien gehalten. Von der Sparkasse Leipzig wurden im Schnitt etwa 3400 Euro zu wenig ausgezahlt.

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Zinsanpassungsklausel unwirksam

Das Gericht geht davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Andrea Heyer, VZS-Referatsleiterin Finanzdienstleistungen, freut sich über die Einschätzung des Gerichts: „Die Sparkasse Leipzig ist damit verpflichtet, die Verzinsung nach einem angemessenen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz vorzunehmen.“

Die Forderung der Verbraucherschützer, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, hat das Gericht allerdings nur teilweise erfüllt. Bei diesen Sachverhalten könne das Gericht nicht generalisierend entscheiden, weil es sehr individuelle Vorstellungen der Sparer geben könne, so der Richter in der Verhandlung. Damit bleibt noch unklar, wie hoch die Zinsnachzahlungen ausfallen könnten. Jeder Sparkassen-Kunde muss jetzt seinen individuellen Anspruch selbst einklagen.

Anspruch auf deutlich höhere Zinsen

Laut Verbraucherzentrale enthalten viele Prämiensparverträge und Riester-Banksparpläne von Banken und Sparkassen unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung, vor allem Verträge aus den 1990er und 2000er Jahren. Wer so einen Vertrag abgeschlossen hat, sollte jetzt aktiv werden und die Zinsen nachrechnen lassen. Teilweise geht es um einige Tausend Euro Zinsgutschrift.

Weil in den letzten Jahren die Zinssätze erheblich gefallen sind, haben die Kreditinstitute die Sparzinsen der Verträge unter Berufung auf die Zinsanpassungsklausel regelmäßig nach unten angepasst – bis hin zu 0,001 Prozent.

Bei den betroffenen Verträgen handelt es sich um Sparverträge oder Riester-Banksparpläne mit einem variablen Grundzins und einer vereinbarten Prämie (Bonus). Mit dem Grundzins wird das jeweilige Guthaben jährlich verzinst; die Prämie erhält der Sparer zusätzlich. Sie steigt mit der Dauer des Sparvertrags und wird in der Regel nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital zugerechnet. So werden Kunden langfristig an die Verträge gebunden.

Was betroffene Sparer jetzt tun können

Ein variabler Grundzins ist für viele Verträge üblich, aber eine solche Vereinbarung muss transparent sein, vor allem bei langfristigen Verträgen. Viele der alten Sparverträge enthalten aber Vereinbarungen die rechtswidrig sind – sogenannte Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln. Sie ermöglichen es den Banken, den Zinssatz nach eigenem Ermessen zu Lasten der Kunden anzupassen.

Wenn Sie befürchten, einen Vertrag mit fehlerhafter Zinsanpassung abgeschlossen zu haben, sollten Sie Ihre Bank auffordern, die Zinsberechnung offenzulegen und gegebenenfalls eine Neuabrechnung durchzuführen. Sparer mit solchen Verträgen haben nach Auffassung der Verbraucherzentralen durchschnittlich rund 4000 Euro zu wenig Zinsen erhalten. In vielen Fällen liegt das Defizit sogar deutlich höher – bis hin zu hohen fünfstelligen Beträgen.

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