VW-Abgasskandal: Schadensersatz auch bei Leasing möglich

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Auch Diesel-Fahrer, die ihr Fahrzeug geleast haben, können einen Anspruch auf Schadensersatz im Abgasskandal geltend machen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 10. Dezember 2019 und gab diese Entscheidung am 6. Februar 2020 bekannt. Der Volkswagenkonzern kann gegen dieses Urteil in Revision gehen.

Der Kläger hatte einen Audi Q5 geleast, in dem ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut war. Dieser Motor verfügt über eine Abschalteinrichtung, die die Abgasreinigung des Fahrzeugs im Straßenbetrieb herunterfährt. Die gesetzlichen Grenzwerte für gesundheitsschädliche Stickoxide (NOx) werden dabei stark überschritten. Dieser Motor wurde vom Volkswagenkonzern entwickelt, produziert und an das Tochterunternehmen, die Audi AG, geliefert. Audi verbaute diesen Motortyp in zahlreichen Modellen.

OLG Hamm wirf VW sittenwidrige Schädigung vor

Der Kläger hatte bei Vertragsschluss keine Kenntnis über die Abschalteinrichtung in seinem geleasten Fahrzeug. Der Leasingnehmer – sprich der Audi Q5-Halter – kann nun gegen die Volkswagen AG als Hersteller des Motors einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen. Die Leasingraten müssen dann vom Wolfsburger Autobauer zurückerstattet werden, so das OLG Hamm. Das Gericht spricht dem Kläger einen Schadensersatz von knapp 17.500 Euro zu. Allerdings wurde zuvor eine Nutzungsentschädigung von der Gesamtsumme abgezogen.

VW-Kunden stehe Gesamtsumme als Entschädigung zu

In diesem Punkt ist das Urteil des OLG Hamm zu kritisieren. Da es sich um eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung handelt, stehe dem Fahrzeughalter die Erstattung der Gesamtsumme – also eine volle Kostenerstattung – zu. Dieser Meinung sind zahlreiche Verbraucherrechtsexperten, darunter auch Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Das bewusste Anbieten von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ohne die Kunden darüber in Kenntnis zu setzen, habe lediglich die Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen zum Ziel, so auch das OLG Hamm. Die Volkswagen AG und deren Tochterunternehmen hätten dafür in Kauf genommen, die Kunden und die Zulassungsbehörden zu täuschen. Das OLG Hamm geht dabei davon aus, dass der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von der verbauten Abschalteinrichtung hatte und von der umfassenden Information der Kunden über diese Einrichtung abgesehen hätte.

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