Die Daimler AG wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main v. 18.07.2019 (Az. 2- 10 O 93/19) verurteilt, an den von der Kanzlei vertretenen Kläger 12.671,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten p.a Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes Benz C 220 zu zahlen.
Der Käufer erwarb am 28.07.2014 einen gebrauchten Pkw Mercedes zu einem Kaufpreis von 23.400,00 EUR. Die Parteien stritten darüber, ob im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, welche die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringert.
Die 10. Zivilkammer urteilte, dass dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB bzw. § 831 BGB zusteht und er so zu stellen ist, als ob er den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht vorgenommen hätte. Der Schaden besteht im Erwerb des Fahrzeugs, das mit einer als illegalen Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Steuerung des Abgasrückführungssystems ausgestattet war. Dieses System arbeitet reduziert bzw. wird zu Beginn der „Warmlaufphase“ bei tiefen Außentemperaturen und bei bestimmten Motordrehzahlen ganz abgeschaltet. Hierdurch kommt es zur erheblichen Steigerung der Stickoxidemissionen.
Mit „Thermofenster“ ausgestattetes Fahrzeug hält europäische Vorgaben nicht ein
Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, müssen nach dem Gesetz so konstruiert und montiert sein, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007 EG und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Durch diese Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte dem tatsächlichen Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung entsprechen. Der mit dem festgestellten „Thermofenster“ ausgestatteten Mercedes des Klägers hält diese Vorgaben unter normalen Betriebsbedingungen nicht ein.
Diese temperaturabhängige Steuerung ist nicht zum Schutz des Motors vor Beschädigungen erforderlich und somit nicht ausnahmsweise gerechtfertigt. „Wenn die Mängel an den Fahrzeugen nicht behoben werden, droht den Fahrzeughaltern Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Die Betroffenen müssen daher rechtzeitig handeln“, sagt Rechtsanwalt Johannes von Rüden.
Das sittenwidrige handeln ist der Daimler AG zurechenbar
Daimler AG hat die die Fahrzeuge zulassenden Behörden hintergangen. Darüber hinaus handelte sie mit Gewinnerzielungsabsicht und nahm gesundheitliche Risiken für die Bevölkerung und eine Umweltverschmutzung in Kauf. Sie stellte ihr Streben nach Gewinn vor der Gesundheit der Menschen und wollte sich dadurch einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffen. Dieses Verhalten ist als in hohem Maße verwerflich und sittenwidrig anzusehen.
Das Landgericht betonte, dass der Vorstand Kenntnis von der illegalen Einrichtung hatte und dies ihm nach § 31 BGB zurechenbar ist. Alternativ haben zumindest als Verrichtungsgehilfe tätige Mitarbeiter die entsprechende Software in das Fahrzeug eingebracht, die Kenntnis von der Illegalität hatten und ihr Handeln ist der Daimler AG nach § 831 Abs. 1 BGB zurechenbar. Der Beklagten gelingt die Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht.
Der Kläger hat außerdem einen Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten gegen die Daimler AG.