Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 246/12, Pressemitteilung) hat heute erneut über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dessen Zulässigkeit entschieden. Die Karlsruher Richter urteilten, dass dieser nicht auf die jeweiligen Erben übertragbar sei. Der Kläger ist Erbe eines inzwischen verstorbenen Entertainers. Die Beklagte vertreibt eine Zeitschrift. In einem in dieser Zeitschrift erschienen Artikel wurde unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie sein Gesundheitszustand thematisiert. Der Kläger sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und nahm den Beklagten auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klage ging per Fax einen Tag vor dem Tod des Klägers bei dem Landgericht Berlin ein. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage zurück. Ein Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann grundsätzlich nur dann zugesprochen werden, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist und der Geschädigte nicht auf andere Art und Weise zur Genugtuung gelangen kann. Entscheidend ist also der Genugtuungsgedanke des Schadenersatzanspruchs. Auch maßgeblich ist der Präventionsgedanke, der Verletzungen in der Zukunft verhindern soll. Dieser vermag den Anspruch aber nicht alleine zu tragen.
Entscheidend ist danach also die Möglichkeit zum Verspüren von Genugtuung. Diese Fähigkeit ist bei Toten nicht mehr gegeben, so dass ein Schadenersatzanspruch erlischt.